Start Justiz Musterverfahren: CONTI 158. Container Schifffahrts GmbH & Co. KG „CONTI Daphne“

Musterverfahren: CONTI 158. Container Schifffahrts GmbH & Co. KG „CONTI Daphne“

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Thomas_G / Pixabay

Musterverfahren

Aktenzeichen:

13 Kap 17/19

Firma (betroffener Emittent von Wertpapieren oder Anbieter sonstiger Vermögensanlagen):

CONTI 158. Container Schifffahrts GmbH & Co. KG „CONTI Daphne“

Musterklägerin / Musterkläger:

Vroni Amann, Baltenstraße6, 74081 Heilbronn

ggf. gesetzliche Vertretung:

Übersicht der Beklagten in diesem Verfahren:

Nummer

Beklagte /
Beklagter

gesetzliche
Vertretung

Funktion

Straße

PLZ / Ort

1

CONTI Reederei Management GmbH & Co. Konzeptions KG

Geschäftsführer

Bleichenbrücke 10

20354 Hamburg

2

CONTI CORONA Anlageberatungsgesellschaft mbH & Co. Vertriebs KG

persönlich haftende Gesellschafterin

Bleichenbrücke 10

20354 Hamburg

3

NSB Niederelbe Schifffahrtsgeselllschaft mbH & Co. KG

persönlich haftende Gesellschafterin

Hamburger Straße 47-51

21614 Buxtehude

Weitere Angaben:

Die Musterklägerin und die Beigeladenen erhalten Gelegenheit, die Feststellungsziele gemäß Vorlagebeschluss des Landgerichts Hamburg vom 13.05.2019 binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu begründen.

Ansprüche gegen die Musterbeklagten können innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Bekanntmachung des Musterverfahrens schriftlich beim Hanseatischen Oberlandesgericht, Sievekingplatz 2, 20355 Hamburg, angemeldet werden. Die Anmeldung ist allerdings nur dann zulässig, wenn nicht schon wegen desselben Anspruchs Klage erhoben worden ist. Die Anmeldung eines Anspruchs muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Anmelders und seiner gesetzlichen Vertreter,

2. das Aktenzeichen des Musterverfahrens und die Erklärung, einen Anspruch anmelden zu wollen,

3. die Bezeichnung der Musterbeklagten, gegen die sich der Anspruch richtet, und

4. die Bezeichnung von Grund und Höhe des Anspruchs, der angemeldet werden soll.

Die Anmeldung kann nur durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt erfolgen. Sie führt gem. § § 204 Abs.1 Nr. 6a BGB zur Verjährungshemmung, soweit den angemeldeten Ansprüchen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird.

Unterzeichner:

Hanseatisches Oberlandesgericht

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