Start Allgemein Rudolf Schepers Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG MS „Johannes-S.“ – Musterverfahren

Rudolf Schepers Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG MS „Johannes-S.“ – Musterverfahren

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AJEL / Pixabay

Musterverfahren

Aktenzeichen:

14 Kap 4/18

Firma (betroffener Emittent von Wertpapieren oder Anbieter sonstiger Vermögensanlagen):

Rudolf Schepers Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG MS „Johannes-S.“

Musterklägerin / Musterkläger:

Maria Gut, Im Bach 1, 72525 Gutsbezirk Münsingen

ggf. gesetzliche Vertretung:

Übersicht der Beklagten in diesem Verfahren:

Nummer

Beklagte /
Beklagter

gesetzliche
Vertretung

Funktion

Straße

PLZ / Ort

1

Reederei Rudolf Schepers GmbH & Co. KG

Reederei Rudolf Schepers Beteiligungs GmbH

Komplementärin

Hermann-Ehlers-Straße 5b

26160 Bad Zwischenahn

2

Katrin Schepers

Hermann-Ehlers-Straße 5b

26160 Bad Zwischenahn

3

Rudolf Schepers

Hermann-Ehlers-Straße 5b

26160 Bad Zwischenahn

4

Jan Schepers

Hermann-Ehlers-Straße 5b

26160 Bad Zwischenahn

5

HCI Hanseatische Capitalberatungsgesellschaft mbH & Co. KG

HCI Vertriebsverwaltung GmbH

Komplementärin

Elbchaussee 370

22609 Hamburg

6

HCI Treuhand GmbH & Co. KG

Verwaltung HCI Treuhand GmbH

Komplementärin

Herdentorsteinweg 7

28195 Bremen

7

HCI Treuhand SERVICE GmbH & Co. KG

Verwaltung HCI Treuhand SERVICE GmbH

Komplementärin

Elbchaussee 370

22609 Hamburg

8

Ernst Russ AG

Ingo Kuhlmann, David Landgrebe, Jens Mahnke

Vorstand

Elbchaussee 370

22609 Hamburg

Weitere Angaben:

Das Kapitalanleger-Musterverfahren, in dem das Landgericht Hamburg am 05.09.2018 unter dem Aktenzeichen 318 OH 1/18 einen Vorlagebeschluss erlassen hat, wird am Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 14 Kap 4/18 weitergeführt.

Nicht beteiligte Dritte können binnen 6 Monaten ab Bekanntmachung der Auswahl der Musterklägerin ihre Forderung gegenüber dem oder den Musterbeklagten schriftlich anmelden. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Anmeldung führt zur Hemmung der Verjährung der angemeldeten Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, § 204 Absatz 1 Ziffer 6a BGB. Der Anmelder ist kein Beteiligter des Musterverfahrens. Eine Bindungswirkung an den Musterbescheid tritt nicht ein. Ebenso wenig bindet ein im Musterverfahren abgeschlossener Vergleich den Anspruchsanmelder.

Unterzeichner:

Hanseatisches Oberlandesgericht

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