Start Justiz Aachen: Strafverfahren wegen Betruges und Urkundenfälschung

Aachen: Strafverfahren wegen Betruges und Urkundenfälschung

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Staatsanwaltschaft Aachen
114 Js 1201/17 V – 13.05.2019

An die Geschädigten des Verfahrens

448 Cs -144 Js 1201/17- 713/17

Vollstreckungsverfahren gegen Vijai Marcel Alexe, geboren am 11.10.1982 in Mun. Urziceni Ialomita

Strafverfahren gegen Vijai Marcel Alexe wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung

Mitteilung an Verletzten gemäß § 459i Abs. 1 StPO an die Tatverletzten

Mit Strafbefehl vom 11.08.2017 hat das AG Aachen – (448 Cs 713/17) – die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 195,00 € angeordnet. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Die Rechtskraft ist nach zwischenzeitlicher Löschung erneut am 05.04.2019 eingetreten.

Bisher gesichert wurden 25,00 EUR.

Die Staatsanwaltschaft ist nunmehr befugt, die restliche Einziehungsentscheidung zu vollstrecken. Soweit bislang Sicherungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden bzw. erfolglos geblieben sind, schließt dies die künftige Durchsetzung der Einziehungsanordnung mittels Zwang bzw. aufgrund freiwilliger Leistungen des Betroffenen nicht aus. Können Vermögenswerte im Rahmen der Vollstreckung erlangt werden, hat die Staatsanwaltschaft sodann über die Verteilung des Verwertungserlöses des sichergestellten Vermögens zu befinden. Über Ihre diesbezüglich bestehenden Rechte und Möglichkeiten setze ich Sie wie folgt in Kenntnis:

Der Verletzte kann gemäß § 459k Abs. 1 StPO innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Zustellung dieses Schreibens den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses in einem einfachen und kostenlosen Verfahren gemäß § 459k Abs. 2 StPO geltend machen, indem er ihn bei der Staatsanwaltschaft lediglich anmeldet.

Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist ist die Geltendmachung von Ansprüchen allein nach Vorlage eines vollstreckbaren zivilrechtlichen Titels, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich oder wenn der Verletzte die Fristversäumnis gemäß §§ 44 und 45 StPO i. V. m. § 459k Abs. 4 StPO hinreichend entschuldigen kann.

Die Staatsanwaltschaft prüft im Vollstreckungsverfahren fortlaufend, ob die im Rahmen der Vollstreckung erlangte Vermögensmasse ausreicht, um die nunmehr geltend gemachten Ansprüche der Verletzten zu befriedigen. Aus der Prüfung können sich folgende Konstellationen ergeben:

a)

Sofern die im Rahmen der Vollstreckung erlangte Vermögensmasse ausreicht, wird diese an den/die Verletzten ausgekehrt.

b)

Sofern die im Rahmen der Vollstreckung erlangte Vermögensmasse nicht ausreicht, um alle angemeldeten Ansprüche der Verletzten zu befriedigen, ist die Staatsanwaltschaft berechtigt, Insolvenzantrag zu stellen. Den Gläubigern wird der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens besonders zugestellt. In diesem Fall muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen.

c)

Wird ein Insolvenzverfahren, obwohl nicht genügend Masse zur Befriedigung der Verletzten zur Verfügung steht (sog. Mangelfall), nicht durchgeführt, bleibt die Staatsanwaltschaft gemäß § 459m Abs. 1 Satz 4 StPO für die Verteilung der Masse zuständig. Der Verletzte kann Leistungen aus der Vermögensmasse in diesem Fall nur gegen Vorlage eines Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, z. B. Urteil, Vergleich oder notarielles Schuldanerkenntnis, erhalten. Bei Anwendung des Verfahrens gemäß § 459m StPO gilt allerdings eine Ausschlussfrist von zwei Jahren. Legen mehrere Geschädigte entsprechende Titel vor, so entscheidet der Eingang des zivilrechtlichen Titels bei der Staatsanwaltschaft über die Reihenfolge der Verteilung. Rangwahrend sind auch vorläufig vollstreckbare Titel.

Bitte teilen Sie alsbald mit, wenn Sie Ansprüche auf Auskehrung des Verwertungserlöses geltend machen wollen. Sie können jedoch nur Ansprüche geltend machen, soweit diese mit einem aus der Tat erlangten Vorteil korrespondieren. Nicht hierunter fallen daher grundsätzlich bloße Beschädigungen Ihres Eigentums, Schmerzensgeld- oder Zinsansprüche bzw. Kosten der Rechtsverfolgung.

Da nicht abzusehen ist, ob im Falle des Vorliegens eines Mangelfalls ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird, bleibt es Ihnen überlassen, Ihre Ansprüche unter Abschätzung der jeweiligen Risiken selbständig gegenüber dem Schuldner geltend zu machen.

Es obliegt Ihrem Ermessen, anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen und bei berechtigtem Interesse Akteneinsicht zu beantragen.

Sofern Ihr Anspruch zwischenzeitlich auf einen Rechtsnachfolger übergegangen sein sollte, gelten die vorbezeichneten Ausführungen für diesen.

Ohler, Rechtspfleger

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