Start Justiz Eingang der Anklageschrift im „Diesel-Skandal“

Eingang der Anklageschrift im „Diesel-Skandal“

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Das Landgericht BraunschweigLandgericht Braunschweig bestätigt den Eingang einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Braunschweig gegen insgesamt fünf Angeschuldigte unter anderem wegen des Verdachts des Betruges im besonders schweren Fall und des Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb im Zusammenhang mit dem sog. „Diesel-Skandal“.

Bei einem der Angeschuldigten handelt es sich um den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der VW AG Herrn Dr. Martin Winterkorn, bei den vier weiteren Angeschuldigten um von der Staatsanwaltschaft als Führungskräfte eingestufte Personen. Die Anklageschrift umfasst nahezu 700 Seiten. Die dem Gericht vorgelegten Ermittlungsakten füllen 300 Aktenbände mit insgesamt 75.000 Seiten. Hinsichtlich des Inhalts der Anklagevorwürfe wird auf die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Braunschweig vom 15. April 2019 Bezug genommen. Aus Gründen der Unschuldsvermutung und des Persönlichkeitsschutzes können auch seitens des Landgerichts keine weiteren Einzelheiten zu den konkreten Tatvorwürfen bekanntgegeben werden.

Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts ist die 6. Wirtschaftsstrafkammer für das Verfahren zuständig. Die Wirtschaftsstrafkammer wird in dem nunmehr beginnenden Zwischenverfahren zunächst die Anklageschrift den Angeschuldigten und Ihren Verteidigern zustellen. Diese erhalten damit Gelegenheit, sich zu den gegen sie von der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwürfen zu äußern, Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens geltend zu machen und/oder Beweiserhebungen zu beantragen.

Ferner prüft die Kammer im Zwischenverfahren, ob die Anklageschrift zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet wird. Diese Prüfung wird angesichts des Umfangs der Akten mindestens mehrere Monate in Anspruch nehmen. Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens die Angeschuldigten hinreichend verdächtig sind, durch ihr Verhalten Straftatbestände verwirklicht zu haben. Ein hinreichender Tatverdacht besteht, wenn eine spätere Verurteilung der Angeschuldigten mit den vorhandenen zulässigen Beweismitteln wahrscheinlich erscheint. Das Zwischenverfahren endet mit einer Entscheidung der Kammer, über die Eröffnung oder Nichteröffnung des Hauptverfahrens.

Erst wenn das Gericht das Hauptverfahren eröffnet, wird die Kammer in der Folge Termine zur Hauptverhandlung bestimmen und Entscheidungen zu dem organisatorischen Ablauf der Hauptverhandlung treffen.

Zum Hintergrund:

Nach § 74c Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6a Gerichtsverfassungsgesetz ist eine Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer unter anderem zuständig für Straftaten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und für Straftaten des Betruges bzw. der Untreue, soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind.

Eine Wirtschaftsstrafkammer ist mit drei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt. Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Schöffen nicht mit, § 76 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz.

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