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Senkung der Bemessungsgrundlage für die Mindestkrankenversicherungsbeiträge

„Um kleine Selbständige zu entlasten, werden wir die Bemessungsgrundlage für die Mindestkrankenversicherungsbeiträge von heute 2 283,75 Euro auf 1 150 Euro nahezu halbieren.“ hieß es im Koalitionsvertrag der GroKo. 

Dieses Vorhaben wurde bereits umgesetzt. Am 18. Oktober 2018 hat der Deutsche Bundestag in 2./3. Lesung den Gesetzentwurf für ein GKV-Versichertenentlastungsgesetz beschlossen, der vorsieht, die Mindestbemessungsgrundlage für Selbstständige und die sonstigen freiwillig Versicherten zum 1. Januar 2019 auf den neunzigsten Teil der monatlichen Bezugsgröße zu vereinheitlichten. Das bedeutet, dass ab dem 1. Januar 2019 die monatliche Mindestbemessungsgrundlage bei 1.038,33 Euro liegt. Alle freiwillig gesetzlich Versicherten, deren beitragspflichtige Einkünfte die Mindestbemessungsgrundlage nicht überschreiten, werden zukünftig auf dieser Grundlage Beiträge zahlen. Die Selbstständigen mit höheren Einkünften zahlen bis zu einem Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (2019: 4.537,50 Euro) Beiträge auf der Grundlage ihrer nachgewiesenen beitragspflichtigen Einkünfte. Die neue Mindestbemessungsgrundlage ersetzt auch die bisherige Mindestbemessungsgrundlage für Existenzgründer und Härtefälle (2018: 1.522,50 Euro monatlich). Selbstständige und Existenzgründer werden somit deutlich entlastet.

Unterschreiten die Einkünfte des Versicherten die Mindestbemessungsgrundlage berechnet sich der Krankenkassenbeitrag auf Basis der Mindestbemessungsgrundlage. So ergibt sich ab 2019 ein durchschnittlicher Mindestbeitrag zur freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV in Höhe von ca. 160 Euro im Monat. Für hauptberuflich Selbstständige gilt derzeit im Regelfall eine Mindestbemessungsgrundlage von 2.283,75 Euro. Die Krankenkassenbeiträge wurden somit mehr als halbiert.

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