Start Allgemein Klage gegen Deutsche Bank und NORDCAPITAL

Klage gegen Deutsche Bank und NORDCAPITAL

509

Landgericht Frankfurt am Main
19. Zivilkammer

Frankfurt am Main, 06.04.2018

Aktenzeichen: 2-19 O 191/17

Es wird gebeten, bei allen Eingaben das vorstehende Aktenzeichen anzugeben

Beschluss

In dem Rechtsstreit

Kläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. von Ferber Langer
Neuer Wall 61, 20354 Hamburg,
Geschäftszeichen: Z-193/16KF

gegen

Deutsche Bank Privat- u. Geschäftskunden AG vertr. d. d. Vorstand, Theodor-Heuss-Allee 72, 60486 Frankfurt am Main,

Beklagte

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. Noerr LLP
Börsenstraße 1, 60313 Frankfurt am Main,
Gerichtsfach Nr. 207, Geschäftszeichen: F-3044-2017LEN/iya

Nebenintervenientinnen:

1. NORDCAPITAL Bulkerflotte 1 GmbH & Co. KG,

2. NORDCAPITAL Emissionshaus GmbH & Cie. KG,

3. NORDCAPITAL Treuhand GmbH & Cie. KG

Prozessbevollmächtigte zu 1, 2, 3: Rechtsanwälte Lebuhn & Puchta, Am Sandtorpark 2, 20457 Hamburg,

soll gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG der folgende Musterfeststellungsantrag im elektronischen Klageregister des Bundesanzeigers unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ bekannt gemacht werden:

1.

beklagte Partei:
Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG, Taunusanlage 12, 60325 Frankfurt am Main,

2.

betroffener Emittent:
NORDCAPITAL Emmissionshaus GmbH & Cie. KG

3.

Prozessgericht: Landgericht Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main.

4.

Aktenzeichen: 2-19 O 191/17

5.

Feststellungsziel:

I.

Es wird festgestellt, dass der am 15.05.2008 aufgestellte und am 27.05.2008 veröffentlichte Verkaufsprospekt über das Angebot zur Beteiligung an dem Schiffsfonds NORDCAPITAL Bulkerflotte 1 GmbH & Co. KG in wesentlichen Punkten unrichtig und unvollständig ist.

Im Einzelnen wird festgestellt:

1.

Der Prospekt ist in wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend weil er das Provisionsinteresse der Antragsgegnerin und damit deren Interessenkonflikt im Hinblick auf die Beratung nur unvollständig darstellt.

2.

Der Prospekt ist in wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend weil die Prognose auf unvertretbaren Annahmen beruhte.

a)

die Prognose beruhte auf unvertretbaren Annahmen bezüglich der Wiederverkaufserlöse der Schiffe.

b)

die Prospektprognose beruhte auf unvertretbaren Annahmen bezüglich der erzielbaren Chartereinnahmen der Schiffe.

c)

die Prognose beruhte auf unvertretbaren Annahmen bezüglich der Schiffsbetriebskosten der Schiffe.

3.

Der Prospekt ist in einem wesentlichen Punkt unrichtig, unvollständig und irreführend, weil er die Bonität des Haupt-Charterers KLC unzutreffend bewertete.

4.

Der Prospekt ist in einem wesentlichen Punkt unrichtig, unvollständig und irreführend weil er das Risiko der Währungsentwicklung im Rahmen des Darlehensvertrages (sog. 105 % Klausel) falsch und verharmlosend darstellte.

5.

Der Prospekt ist in wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend weil er die absehbare Marktentwicklung falsch und verharmlosend darstellte.

a)

Der Prospekt ist in einem wesentlichen Punkt unrichtig, weil er warnende Hinweise zur Entwicklung der Weltwirtschaft infolge der Finanznnarktkrise und deren Auswirkungen auf die Schifffahrt, insbesondere der Bulkschifffahrt verschwieg.

b)

Der Prospekt ist in einem wesentlichen Punkt unrichtig, weil er die aus den Orderbüchern absehbare weltweite Entwicklung der Handelsflotte, bezogen auf den Schiffstyp der Fondsschiffe falsch darstellt.

c)

Der Prospekt ist in einem wesentlichen Punkt unrichtig, weil das Alter der Flotte und das Verschrottungspotenzial falsch dargestellt werden.

6.

Der Prospekt ist in wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend, weil er nicht auf das Risiko der Inanspruchnahme der Fondsschiffe für Verbindlichkeiten Dritter, namentlich des Charterers hinweist.

7.

Der Prospekt ist in wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend, well er die Sondervorteile der Gründungsgesellschafter durch die Verbuchung eines Teils der Anlegereinlagen in die Rücklagen (auf der Ebene der Schiffsgesellschaften) nicht in angemessener Weise darstellt.

II.

Es wird festgestellt, dass die vorstehend dargestellten Lücken und Unrichtigkeiten der Prospektdarstellung, insbesondere die fehlende Darstellung der absehbar bedrohlichen Marktentwicklung und die Unvertretbarkeit der Prognoseannahmen bei der vorliegend angezeigten Prüfung des Prospekts mit banküblichem kritischen Sachverstand erkennbar waren.

III.

Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin auch unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne für die vorstehenden Lücken und Unrichtigkeiten der Prospektdarstellung haften.

IV.

Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet waren, beitretende Anleger im Rahmen der anlagegerechten Beratung darauf hinzuweisen, dass es sich bei der ZWEI-UNDZWANZIGSTE Paxas Treuhand- und Beteiligungsgesellschaft mbH um ein Unternehmen der Deutsche Bank Gruppe handelte und beitretende Anleger ferner über die Höhe der Vergütungen aufzuklären, die die ZWEIUNDZWANZIGSTE Paxas Treuhand- und Beteiligungsgesellschaft mbH für die Kundenbetreuung erhalten sollte.

6.

Sachverhaltsschilderung:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadenersatz. Er stützt seine Ansprüche auf eine Prospekthaftung im weiteren Sinne sowie auf Schlechterfüllung eines Anlageberatungsvertrages, als deren Resultat er eine Beteiligung an der NORDCAPITAL Bulkerflotte 1 GmbH & Co.KG (nachstehend: Fondsgesellschaft) erwarb.

Der Kläger behauptet, die Beklagte hätte das Vertrauen des Klägers ausgenutzt und eine für ihn ungeeignete Anlage empfohlen. Sie hätten verschiedene Risiken der Beteiligung nicht erläutert. Der Prospekt für die Beteiligung sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Dadurch habe er sein investiertes Kapital verloren.

Die Beklagte wie auch die Nebenintervenienten erachten den Prospekt für ordnungsgemäß und die Beratung für zutreffend.

7.

Tag des Eingangs des Musterverfahrensantrags:
20.09.2017

 

Frankfurt am Main, den 06.04.2018

Landgericht – 19. Zivilkammer –

Müller

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