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Stockholm IT Ventures AB und Zwangsgelder der BaFin

Die BaFin hat am 8. Juni 2017 gegen die Stockholm IT Ventures AB die Erfüllung der Finanzberichterstattungspflichten nach §§ 37v ff. des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) angeordnet und Zwangsgelder in Höhe von 402.500 Euro angedroht.

Die Stockholm IT Ventures AB hatte gegen die Vorschriften der §§ 37v Absatz 1, 37w Absatz 1 in Verbindung mit § 37y Nummern 1 und 2 WpHG verstoßen. Rechtsgrundlage für die Maßnahme sind § 4 Absatz 2 Satz 1 WpHG in Verbindung mit § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) sowie § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1, § 11 Absatz 1 und § 13 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG). Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund von § 40c WpHG.

Der Bescheid ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Aktualisierung (22.08.2017):

Der Bescheid ist seit dem 12. August 2017 bestandskräftig.

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