Start Allgemein Vorläufige Sicherungsmaßnahme der Staatsanwaltschaft Essen gegen Sabahattin Tas

Vorläufige Sicherungsmaßnahme der Staatsanwaltschaft Essen gegen Sabahattin Tas

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Landgericht Essen Beschluss

In der Strafsache gegen Sabahattin Tas, geboren in Caycuma, wohnhaft Gelsenkirchen, deutscher Staatsangehöriger, wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetruges hat die I. große Strafkammer – Wirtschaftsstrafkammer – des Landgerichts Essen durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Loch, den Richter am Landgericht Jordan die Richterin am Landgericht Wolf am 22.10.2015 beschlossen: Gemäß § 111i Abs. 3 StPO wird der dingliche Arrest bis zur Höhe des Betrages von 1.219.920,00 € für drei Jahre ab Rechtskraft des am heutigen Tage verkündeten Urteils aufrecht erhalten.

Sichergestellte Vermögenswerte im Sinne des § 111i Abs. 3 StPO sind:

1.

Bargeld in Höhe von 1.900,– €, hinterlegt bei der Oberjustizkasse Hamm, Az. 1 HL b 18/15

2.

Bargeld in Höhe von 62.200,– €, hinterlegt bei der Gerichtskasse Essen, Buchungs-Nr. 6837

Loch
Vorsitzender Richter am Landgericht
Wolf
Richterin am Landgericht
Jordan
Richter am Landgericht

Das Urteil vom 22.10.2015 ist noch nicht rechtskräftig. Mit Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist erwirbt der Staat die nach Absatz 2 bezeichneten Vermögenswerte entsprechend § 73e Abs. 1 des Strafgesetzbuchs sowie einen Zahlungsanspruch in Höhe des nach Absatz 2 festgestellten Betrages, soweit nicht

1.

der Verletzte zwischenzeitlich wegen seiner Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung verfügt hat,

2.

der Verletzte nachweislich aus Vermögen befriedigt worden ist, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet B worden war,

3.

zwischenzeitlich Sachen nach § 111k an den Verletzten herausgegeben oder hinterlegt worden sind oder

4.

Sachen nach § 111k an den Verletzten herauszugeben gewesen wären und dieser die Herausgabe vor Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist beantragt hat.

Zugleich kann der Staat das durch die Vollziehung des dinglichen Arrestes begründete Pfandrecht nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung verwerten. Der Erlös sowie hinterlegtes Geld fallen dem Staat zu. Mit der Verwertung erlischt der nach Satz 1 entstandene Zahlungsanspruch auch insoweit, als der Verwertungserlös hinter der Höhe des Anspruchs zurückbleibt.

Es besteht die Möglichkeit, Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung durchzusetzen.

21 KLs-71 Js 548/15-15/15

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