Start Allgemein Vorläufige Sicherungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft München 1 gegen Angelika Gassner

Vorläufige Sicherungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft München 1 gegen Angelika Gassner

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Unter dem AZ.: 404 Js 138927/15 wird gegen die Beschuldigte Angelika Gassner, geb. am 17.08.1955, wohnhaft in Deisenhofener Str. 22 a, 82064 Straßlach-Dingharting bei der Staatsanwaltschaft München I ein Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und Vg. gemäß Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetz geführt.

Nach den bisherigen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft München I hat sich ein Mitarbeiter der Firma Attenberger Fleisch GmbH & Co. KG, im hiesigen Verfahren ein weiterer Mitbeschuldigter, Rindfleisch zu im Einzelnen nicht näher bekannten Zeitpunkten im Zeitraum von 01.11.2013 bis 31.01.2015 ohne Wissen und Zustimmung seiner Arbeitgeberin rechtswidrig angeeignet. Die Beschuldigte Angelika Gassner und ein weiterer Beschuldigter stehen im dringenden Verdacht, in Kenntnis dieses Sachverhaltes im bewussten und gewollten Zusammenwirken und aufgrund gemeinsamen Tatplans zu im Einzelnen nicht näher bekannten Zeitpunkten im Zeitraum von 01.11.2013 bis 31.01.2015 dieses Rindfleisch in größeren, nicht genau bezifferbaren Mengen von dem Mitarbeiter der Firma Attenberger Fleisch GmbH & Co. KG erworben und gewinnbringend im Rahmen des Geschäftsbetriebs der Firma Lehner`s Tierfutter GbR, Zenettistraße 10, 80337 München, weiterverkauft zu haben.

Die Staatsanwaltschaft München I führt in der vorliegenden Strafsache neben den Ermittlungen zur Strafverfolgung zugleich ein Rückgewinnungshilfeverfahren zugunsten der durch die Straftat Geschädigten durch. In diesem Zusammenhang wurden folgende Vermögenswerte derBeschuldigten von der Staatsanwaltschaft München I gemäß §§ 111 b ff StPO aufgrund des dinglichen Arrestes des Amtsgerichts München vom 07.05.2015, AZ.: ER II GS 2530/15 (gesamtschuldnerische Haftung mit Josef Gassner) einstweilen gesichert:

Mit Pfändungsbeschluss vom 07.05.2015 wurden die Forderungen gegenüber der UniCredit Bank AG, Dienstleistungsbereich München, Pfändungen, vertr. d. d. Vorstand, Apianstr. 14, 85774 Unterföhring gepfändet. Mit Schreiben vom 13.05.2015 teilte die Drittschuldnerin mit, dass die Pfändung anerkannt und vorgemerkt wird.

Mit Pfändungsbeschluss vom 07.05.2015 wurden die Forderungen gegenüber der ING-DiBa AG, vertr. d. d. Vorstand, Theodor-Heuss-Allee 106, 60486 Frankfurt am Main gepfändet. Mit Schreiben vom 18.05.2015 teilte die Drittschuldnerin mit, dass die Pfändung anerkannt und vorgemerkt wird.

Mit Pfändungsbeschluss vom 07.05.2015 wurden die Forderungen gegenüber der Raiffeisenbank Isar-Loisachtal eG, vertr. d. d. Vorstand, Am Floßkanal 4, 82515 Wolfratshausen gepfändet. Mit Schreiben vom 29.05.2015 teilte die Drittschuldnerin mit, dass die Pfändung anerkannt wird. Die betroffenen Konten wiesen im Zeitpunkt der Pfändung kein Guthaben aus.

Mit Pfändungsbeschluss vom 07.05.2015 wurden die Forderungen gegenüber der Deutsche Pfandbriefbank AG, vertr. d. d. Vorstand, Freisinger Str. 5, 85716 Unterschleißheim gepfändet. Mit Schreiben vom 15.05.2015 teilte die Drittschuldnerin mit, dass die Pfändung anerkannt und vorgemerkt wird.

Weitere Vermögenswerte konnten bisher nicht ermittelt werden.

Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Geschädigte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jede/jeder seine/ihre eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen und kann anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen. Nur dort, wo der/dem Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111k StPO aus.

Erfolgen keine Maßnahmen durch die Geschädigten erhält der/die Beschuldigte möglicherweise die gesicherten Vermögenswerte wieder zurück!

Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, d.h. Sie müssen sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs für Sie, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, überhaupt lohnt. In diesem Zusammenhang kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Sie sinnvoll sein, durch den allerdings weitere Kosten entstehen.

Bitte bedenken Sie, dass Sie – abgesehen vom oben genannten Sonderfall nach § 111k StPO – nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen können. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests möglich sein. Details hierzu müssten Sie, soweit Sie sich nicht selbst auskennen, ggf. mit einem Anwalt erörtern. Unter Umständen bedarf die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen auch noch der Zulassung durch den Richter (§ 111g StPO) und/oder eines Rangrücktritts der Staatsanwaltschaft, zu dem wiederum eine richterliche Zulassung erforderlich ist (§ 111h StPO).

Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (umgangssprachlich: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) gilt auch in diesem Verfahren. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.

Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die auch zu Ihren Gunsten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird Ihnen dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.

Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben kann und darf und eine weitergehende Auskunftserteilung daher nicht erfolgen wird.

 

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