Start Allgemein Ermittlungsverfahren gegen Metiner, mit 82319 Starnberg, wegen des Verdachts der Geldwäsche

Ermittlungsverfahren gegen Metiner, mit 82319 Starnberg, wegen des Verdachts der Geldwäsche

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Benachrichtigung über die Sicherstellung von Vermögenswerten zugunsten der aus einer Straftat Geschädigten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe (§ 111 e Absatz 3 StPO). In einem bei der Staatsanwaltschaft München II unter dem o.g. Az. anhängigen Ermittlungsverfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts München, Az: III Gs 3518/13 vom 16.04.2013 die Beschlagnahme der Forderung aus vorhandener Geschäftsbeziehung des Beschuldigten bei der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG angeordnet. Der sich auf dem beschlagnahmten Konto befindliche Betrag wurde beim Amtsgericht Essen – Hinterlegungsstelle -, Az: 2 HL 379/13 hinterlegt.

Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Rechte geltend machen und ihre gerichtlich titulierten Ansprüche aus der Straftat in das für sie gesicherte Vermögen durchsetzen zu können. Wenden Sie sich ggf. zwecks Einleitung der erforderlichen zivilrechtlichen Schritte umgehend an einen Rechtsanwalt.

Wichtige Hinweise für Geschädigte 

Die Staatsanwaltschaft München II führt in der vorliegenden Strafsache neben den Ermittlungen zur Strafverfolgung zugleich ein Rückgewinnungshilfeverfahren zugunsten der durch die Straftat Geschädigten durch. In diesem Zusammenhang wurden, soweit möglich, ersichtlich gewordene Vermögenswerte des Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft gem. §§ 111 b ff StPO einstweilen gesichert.

Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es mitunter, aus der Straftat hervorgegangenen Opfern eine zumindest teilweise finanzielle Rehabilitation zu ermöglichen. Gleichzeitig soll der Beschuldigte finanziell so gestellt werden, wie er vor der Tatbegehung war. Dies setzt allerdings voraus, dass die Geschädigten selbst aktiv werden und ihre eventuellen Schadensersatzansprüche gerichtlich geltend machen und anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft für sie sozusagen reservierten Vermögenswerte Zugriff nehmen. Erfolgen keine Maßnahmen durch die Geschädigten, erhält der Beschuldigte die gesicherten Vermögenswerte wieder zurück!

Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens und die damit grundsätzlich vorweg anzustellende Kosten-Nutzen-Frage können Sie mit einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl erörtern. Die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen verbunden mit dem Kostentragungsrisiko liegt stets im Ermessen des Opfers. Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben kann und darf.

Bitte bedenken Sie auch, dass Sie nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen können. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus (Vollstreckungsbescheid, vollstreckbares Urteil, Anerkenntnisurteil, o.ä.) oder die Vollstreckung im Rahmen des vorläufigen Rechtschutzes mittels einstweiliger Verfügung oder eines dinglichen Arrests. Unter Umständen bedarf die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen auch noch der Zulassung durch den Richter (§ 111 g StPO) oder der Rangrücktritt der Staatsanwaltschaft der richterlichen Zustimmung (§ 111 h StPO).

Bitte beachten Sie, dass die Drittschuldnereigenschaft nicht auf die Staatsanwaltschaft übergeht, sondern beim ursprünglichen Drittschuldner verbleibt (z.B. Bank etc.).

 

Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip gilt auch in diesem Verfahren ohne Einschränkungen. Dies bedeutet, dass der zuerst zugreifende Geschädigte stets ein rang-besseres Pfandrecht als ein nachfolgend vollstreckender Gläubiger hat. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.

 

Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt.

 

Die bloße Anmeldung Ihrer Forderung bei der Staatsanwaltschaft entfaltet keinerlei Rechtswirkung.

 

Ein Verteilungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft für die Geschädigten findet nicht statt.

 

Bitte haben Sie Verständnis, dass eine darüber hinausgehende Auskunftserteilung durch die Staatsanwaltschaft nicht erlaubt ist und die Beantwortung weiterer Ersuchen und Anfragen zugunsten der vorrangigen Ermittlungen zurückgestellt werden.

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