Wir hatten ja in den letzten Tagen zum Unternehmen „Shedlin AG“ berichtet. Nun erhalten wir jeden Tag mehr Informationen. So auch am heutigen Tage von Rechtsanwalt Schepper aus Bielefeld. Dieser befasst sich schon seit geraumer Zeit mit einem bestimmten Asset der Shedlin AG- SHEDLIN Middle East Health Care 1 & 2-.Gerne wollen wir Ihnen seine Mitteilung zur Kenntnis geben, verweisen dabei auch gerne auf seine Seite dazu.
Ein Prospekt ist fehlerhaft, wenn solche Angaben unrichtig oder unvollständig sind, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein könnten (statt aller BGH NJW 2002, 1711). Der Prospekt muss ein zutreffendes Bild über das Beteiligungssubjekt vermitteln. Er muss dazu den Kapitalanleger über alle Umstände, die für seine Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichten, insbesondere auch über Tatsachen, die den Vertragszweck vereiteln könnten (BGHZ 79, 337). Das Merkmal des Gesamteindrucks zwingt nicht nur zur umfassenden Offenlegung des tatsächlichen Datenmaterials, sondern erfordert darüber hinaus dessen für den durchschnittlichen Anleger verständliche und nachvollziehbare Erläuterung sowie die naturgemäß vorsichtig zu haltende Schlussfolgerungen über die zu erwartende künftige Unternehmensentwicklung.
Der Prospekt muss darüber hinaus auf solche Umstände hinweisen, die zur Folge haben können, dass das im Prospekt beschriebene Anlage-Modell entweder gar nicht oder doch nur unter Überwindung großer Schwierigkeiten durchführbar sein wird (BGH NJW 1992, 228; BGH NJW 1978, 1625).
Zu den von den Vertrauensträgern zu offenbarenden Tatsachen gehören weiter wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen zwischen einerseits der Komplementär-GmbH, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Publikums-KG, die nach den Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat (BGH NJW 1981, 1449 ff.).
Rechtsanwalt Schepper teilte uns mit, das seine Kanzlei Ende 2012 für einen Anleger, gegen diverse Beteiligte beim Landgericht Nürnberg-Fürth erhob. Die Kanzlei Schepper begehrte darin Schadensersatz in Höhe der Einlage zzgl. Agio Zug um Zug gegen Rückgabe der Beteiligung. Am 03.07. erging durch das Gericht ein richterlicher Hinweis.
Im Zuge dessen vermochten wir Ende August mit den Beklagten einen, unter Abwägung der individuellen prozessualen Risiken, günstigen Vergleich zu schließen. Es soll aber nicht verschwiegen werden, dass die Beklagten durch ihre Prozessbevollmächtigten verlauten ließen, diesen Hinweis aus der Welt räumen zu können und es den Prospektfehler nicht gäbe. Rechtsanwalt Schepper verwies darauf, das er sich mit dem Thema dieses Kapitalanlageangebotes sehr intensiv befasst habe. Er sieht mehrere Punkte die aus seiner Sicht zu einer erfolgreichen Rückabwicklung des Investments führen könnten.
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Typisch Rechtsanwalt, er sieht gute Chancen für eine Rückabwicklung. Dann sollte er auch noch sagen woher das Geld kommen soll. Neben den diversen weichen Kosten und den hohen laufenden Kosten wurde das Kapital in der Wüste für eine Bodenplatte verbuddelt und eine Ärztezentrum in angemieteten Räumen gebaut. Auf gut Deutsch die Knete ist weg, da kann der Rechtsanwalt noch so gute Chancen für den Anleger sehen. Aber vielleicht ist auch hier die Möglichkeit neue Mandanten zu gewinnen die Mutter des Gedanken.
Vollkommen richtig argumentiert Kollege feistelbauer. Das Geld der Anleger ist schon lange weg und das Management vor Ort in Abu Dhabi arbeitet schon seit über einem Jahr ohne Bezahlung-glaubt man den Ausführungen der Fondageschäftsführung. Dr. Schepper muss schon selbst 90 Mio. Euro in die Hand nehmen, wenn er hier etwas rückabwickeln möchte, oder er macht ein Praktikum bei Shedlin dann wird er schnell die Finger von irgendwelchen Rückabwicklumgsplänen lassen, oder aber er wird Vorstand! Wo ist Heinz Gerlach – er tat der Branche so gut!