Eine trockene Meldung, dahinter befinden sich dann wieder hunderte von geschädigten Anlegern:Amtsgericht München
– Insolvenzgericht –
Infanteriestraße 5, 80325 München
Telefon: 089/5597-06 , Fax: 089/5597-2777
Bankverbindung: Gerichtskasse München, Kto.: 3024919, (BLZ
700 500 00)
Geschäftsnummer: 1504 IN 4197/12
(Bitte immer angeben)
München, 14.11.2013
In dem Verfahren über den eigenen Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens der
Schiffahrtsgesellschaft MS „TAURUS BETA“ mbH & Co. KG, Luise-
Ullrich-Straße 2, 82031 Grünwald
bevollmächtigt:
Rechtsanwalt Stefan Blank, Theatinerstraße 15, Nachmann
Rechtsanwalts GmbH, 80333 München, Az.: 14074/12
gesetzlich vertreten durch
persönlich haftender Gesellschafter der KG: deLog Deutsche
Logistik Fonds GmbH, Luise-Ullrich-Straße 2, 82031 Grünwald
gesetzlich vertreten durch
Geschäftsführer Marco Lausse,
Geschäftsführer Hans-Martin Herbel,
– Schuldnerin –
Geschäftszweig: Erwerb und gewerblicher Betrieb und Veräußerung
des Containerschiffes MS „Cloud Island“ Amtsgericht – Register-
gericht – München HRA 96626
ergeht folgender
Beschluss
1. Das Insolvenzverfahren wird heute um 10:00 Uhr gemäß §§ 2,
3, 11, 17 ff InsO eröffnet.
Gründe:
Der Antrag ist am 14.12.2012 beim Amtsgericht München ein-
gegangen.
Die Schuldnerin hat im Amtsgerichtsbezirk München seinen
allgemeinen Gerichtsstand.
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sind nach den Fest-
stellungen des Gerichts gegeben.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Herr Rechtsanwalt Rolf G. Pohlmann, Unterer Anger 3, 80331
München.
Telefon: (089)548033-0
Telefax: (089)548033-111
3. Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) sind bis 15.01.2014 bei
dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
4. Die schriftliche Durchführung des Verfahrens wird angeord-
net, § 5 II InsO.
Sollten Beschlussfassungen der Gläubiger über folgende
Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der schriftli-
chen Antragstellung bis 25.02.2014, damit die Anordnung des
schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann:
– Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
– Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68
InsO),
– Zwischenrechnungslegung (§ 66 InsO),
– Behandlung von Wertgegenständen (§ 149 InsO),
– Fortgang des Verfahrens (Fortführung, Stilllegung, Insol-
venzplan) (§ 157 InsO),
– Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen (insbe-
sondere Unternehmensveräußerung, Darlehensaufnahme mit
erheblicher Massebelastung, Rechtsstreit mit erheblichem
Streitwert) (§ 160 InsO),
– Betriebsveräußerung unter Wert (§ 163 InsO) oder an be-
sonders Interessierte (§ 162 InsO),
– Aussetzung von Verwertung und Verteilung im Rahmen eines
Insolvenzplanverfahrens (§ 233 InsO),
– Beantragung oder Aufhebung der Anordnung einer Eigenver-
waltung (§§ 271, 272 InsO).
5. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 25.02.2014 den
Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu
widersprechen.
Die angemeldeten Forderungen liegen zur Einsicht durch die
Beteiligten bei Gericht auf.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen
geprüft.
Hinweis:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten
keine Benachrichtigung.
6. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter
unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an
beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in
Anspruch nehmen. Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht
beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des
Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterläßt oder
verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28
Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin
haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin,
sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3
InsO).
7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 III InsO beauftragt,
die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend
mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30
InsO, durchzuführen. Ausgenommen ist die Zustellung des Er-
öffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch
das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem
Insolvenzgericht.