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Mißbrauch von Titeln

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Das sagt das Gesetz über den Mißbrauch von Titeln.
§ 132a StGB

(1) Wer unbefugt

1.

inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,

2.

die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,

3.

die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder

4.

inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.

Anmerkung der Redaktion:
Wir haben das Unternehmen. dessen Vorstand sich mit einem nicht vorhandenen akademischen Titel schmückt, am gestrigen tage per E-Mail angeschrieben.Paralle haben wir unseren „Informanten“ darüber informiert, das unseren Recherchen nach, dieser akademische Titel nicht vorhanden ist.

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