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HLO Consulting Group:BaFin Untersagung

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der HLO Consulting Group GmbH, Darmstadt, am 10. Juli 2012 das unerlaubte Betreiben des Einlagengeschäfts untersagt und die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet.

Die HLO Consulting Group GmbH bot Interessenten zunächst den „Ankauf“ ihrer Lebensversicherungen und anderer Vermögensanlagen wie Bausparverträge an und ließ sich die Vermögensanlagen abtreten.

Der Anleger („Verkäufer“) konnte zwischen verschiedenen Varianten der Zahlung des zunächst zurückbehaltenen „Kaufpreises“ wählen. Der „Kaufpreis“ sollte über einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren zur Auszahlung gebracht werden. Dabei wurde eine Rendite von bis zu 100 Prozent über die Laufzeit versprochen. Auch konnte eine Auszahlung in 120 gleichbleibenden Monatsraten gewählt werden.

In der Folgezeit vermittelte die HLO Consulting Group GmbH Interessenten zudem den Verkauf von Lebensversicherungen an einen auf dem Zweitmarkt für Lebensversicherungen tätigen Investor. Die so bei den Verkäufern freigewordenen Beträge nahm die HLO Consulting Group GmbH auf der Grundlage so genannter Investitionsverträge entgegen und versprach deren zukünftige Rückzahlung. Dabei konnten die Anleger wieder zwischen verschiedenen Varianten wählen, die im Wesentlichen der „Kaufpreiszahlung“ für die von der HLO Consulting Group GmbH selbst „gekauften“ Lebensversicherungen (und anderen Vermögensanlagen) entsprach. Bei diesen Geldanlagemodellen handelt es sich um die Annahme rückzahlbarer Gelder im Sinne des Einlagengeschäfts, da Vereinbarungen zur Überlassung von Geld auf Zeit getroffen wurden.

Im Rahmen der hinausgeschobenen Zahlung des „Kaufpreises“ wird das Geld – verzinst – an den Anleger zurückgezahlt. Dabei handelt es sich nicht um den „Kauf“ einer Vermögensanlage, sondern vielmehr um die Vereinbarung eines Darlehens zwischen der HLO Consulting Group GmbH und dem Anleger. Auch die Investitionsverträge stellen Vereinbarungen zur Überlassung von Geld auf Zeit im Sinne des Einlagengeschäfts dar.

Die HLO Consulting Group GmbH betreibt damit das Einlagengeschäft, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu besitzen.

Nach Kenntnis der BaFin hat die HLO Consulting Group GmbH im Rahmen der unerlaubten Geschäftstätigkeit Gelder in einem Gesamtbetrag von rund 3,2 Mio. Euro angenommen.

Die Verfügung der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig. Die Vollziehung der Anordnung, die unerlaubt betriebenen Geschäfte abzuwickeln, ist bis zur Bestandskraft des Bescheides ausgesetzt.

Quelle:BaFin

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  1. Die Gelder müssten nach wie vor da sein, zumindest ist die Gesellschaft dazu verpflichtet die Gelder zurück zu zahlen! Eine Kündigung der Anlagen ist sofort möglich, da in den Investitionsverträgen keine Kündigung ausgeschlossen ist!!!!!!!! Einfach die Gesellschaft anschreiben und das Geld zurück verlangen.

  2. Solange die BaFin die (Rück-)Abwicklung nicht anordnet ist Kündigung eine schlechte Lösung. Die Rendite solltest du mitnehmen. Dieses Geschäftsmodell läuft jetzt weiter nur unter anderer Firmierung.

  3. Das Polizeipräsidium Südhessen ermittelt im Auftrag der Staatsanwaltschaft Darmstadt gegen die Verantwortlichen der

    HLO Consulting Group GmbH und
    HLO Holding AG (Luxemburg)
    sowie der verbundenen Unternehmen

    wegen des Verdachts des banden- und gewerbsmäßigen Betrugs und des Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz im Zusammenhang mit dem Ankauf von Kapitallebensversicherungen und Bausparverträgen sowie der Einwerbung von Anlegergeldern.

    Personen, die mit den vorgenannten Gesellschaften Verträge über den Verkauf von Kapitallebensversicherungen oder Bausparverträgen abgeschlossen haben oder Gelder bei diesen Gesellschaften angelegt haben, können Informationen zu dem getätigten Geschäft unter Verwendung des abrufbaren Formulars zur Fallerfassung (Link – PDF-Dokument zum ausfüllen und ausdrucken) übermitteln.

    Es wird um Verständnis gebeten, dass während der laufenden Ermittlungen weder mündlich noch schriftlich weitere Angaben zum Verfahrensstand und dem Tatvorwürfen gemacht werden können.
    Geschädigten kann – auch über bevollmächtigte Rechtsanwälte – gegenwärtig keine Akteneinsicht gewährt werden.

    http://www.sta-darmstadt.justiz.hessen.de/irj/STA_Darmstadt_Internet?rid=HMdJ_15/STA_Darmstadt_Internet/sub/6c2/6c26775f-9b2b-a317-9cda-a2b417c0cf46,,22222222-2222-2222-2222-222222222222.htm

    Die Geschäftsräume wurden wohl durchsucht und die Konten eingefroren. er weiß mehr ?

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