Das Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin) hat den Antrag der The Mentoring Club gUG (haftungsbeschränkt) i.L. auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen mit Beschluss vom 29.10.2026 unter dem Aktenzeichen 3606 IN 5126/26 mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse zurückgewiesen. Sitz des Unternehmens ist Berlin; im Register ist die Firma unter HRB 228668 eingetragen.
Was „Abweisung mangels Masse“ bedeutet
Mit einer Abweisung mangels Masse eröffnet das Gericht kein Insolvenzverfahren. Der Grund ist nicht, dass das Unternehmen gerettet oder geordnet saniert wird, sondern dass das vorhandene Vermögen voraussichtlich nicht einmal ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu bezahlen. Wenn die Masse nicht reicht, wird kein Insolvenzverwalter bestellt und es kommt nicht zu einer geordneten Verteilung von Vermögenswerten an die Gläubiger.
Für Gläubiger bedeutet das in der Praxis meist schlechte Aussichten. Forderungen müssen grundsätzlich selbst weiterverfolgt werden. Eine zentrale Abwicklung über ein eröffnetes Insolvenzverfahren findet nicht statt. Auch für Kunden mit offenen Leistungen, Anzahlungen oder Gutscheinen kann das problematisch sein, weil Ansprüche nicht automatisch durch ein Insolvenzverfahren gesichert oder bearbeitet werden.
Folgen für Gesellschaft und Gläubiger
Die Bekanntmachung betrifft die Firma The Mentoring Club gUG (haftungsbeschränkt) i.L. mit Sitz in Berlin. Durch die Zurückweisung des Insolvenzantrags wird kein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet. In solchen Fällen ist in der Regel von einer Auflösung der Gesellschaft auszugehen; später kann auch eine Löschung folgen. Welche Schritte im Einzelnen im Register und im weiteren Verfahren erfolgen, ergibt sich jedoch nicht aus der Bekanntmachung selbst.
Für Gläubiger gibt es damit keinen Insolvenzverwalter, der Ansprüche bündelt, Vermögen sichert oder Zahlungen organisiert. Wer noch offene Forderungen hat, muss diese daher selbst prüfen und gegebenenfalls weiter geltend machen. Die Chancen auf eine vollständige Befriedigung sind bei einer Abweisung mangels Masse erfahrungsgemäß gering, weil das Vermögen bereits nicht für die Verfahrenskosten ausreichen soll.
Was Betroffene jetzt tun können
Wer noch Unterlagen zu offenen Leistungen, Anzahlungen oder Gutscheinen besitzt, sollte diese sorgfältig sichern. Dazu gehören Rechnungen, Verträge, Zahlungsbelege und der Schriftverkehr mit dem Unternehmen. Betroffene sollten außerdem prüfen, ob sie ihre Forderungen selbst weiter verfolgen und ob anwaltlicher Rat sinnvoll ist. Wichtig ist, Fristen und Nachweise im Blick zu behalten und keine Unterlagen zu entsorgen.