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KPS Krankenpflegecentrum GmbH: Gericht ordnet Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzantrag an

Beim Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin) läuft unter dem Aktenzeichen 3613 IN 6877/26 ein Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen der KPS Krankenpflegecentrum GmbH mit Sitz in Berlin. Die Bekanntmachung trägt das Datum 27.10.2026 und betrifft Sicherungsmaßnahmen.

Was die Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Mit einer solchen Anordnung soll verhindert werden, dass sich die Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag weiter verschlechtert. Nach der Bekanntmachung sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin grundsätzlich untersagt; bereits begonnene Maßnahmen werden vorläufig eingestellt. Das ist für Betroffene wichtig, weil einzelne Gläubiger ihre Forderungen in dieser Phase nicht mehr auf dem üblichen Vollstreckungsweg durchsetzen können, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.

Zugleich hat das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt: Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger, Rahel-Hirsch-Straße 10, 10557 Berlin. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Das heißt: Die Gesellschaft kann ihr Vermögen nicht mehr frei verwenden, wenn es um die Sicherung der späteren Insolvenzmasse geht.

Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nach der Bekanntmachung nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Seine Aufgabe ist es, das Vermögen zu überwachen, zu sichern und zu erhalten. Außerdem hat er zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird. Dafür darf er Bankguthaben und sonstige Forderungen einziehen, eingehende Gelder entgegennehmen und Sonderkonten eröffnen sowie darüber verfügen.

Die Kreditinstitute, die Konten der Schuldnerin führen, müssen dem vorläufigen Insolvenzverwalter Auskunft geben. Auch die Schuldner der Schuldnerin, also Drittschuldner, dürfen nicht mehr an die Schuldnerin zahlen. Sie sollen Leistungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter erbringen. Außerdem darf der vorläufige Insolvenzverwalter die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen betreten, Nachforschungen anstellen und Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere verlangen.

Was das für Kunden, Gläubiger und andere Betroffene heißt

Für Gläubiger kann die Bekanntmachung bedeuten, dass sie ihre Forderungen vorerst nicht durch Einzelmaßnahmen sichern oder eintreiben können. Für Kunden oder andere Vertragspartner ist wichtig, dass Zahlungen und wirtschaftliche Abwicklungen ab jetzt nur noch unter Beachtung der gerichtlichen Anordnung erfolgen sollten. Wer Geld an die Schuldnerin schuldet, darf nach dem Beschluss nicht mehr an die Gesellschaft selbst leisten, sondern soll sich an den vorläufigen Insolvenzverwalter halten.

Für die Schuldnerin selbst gilt: Sie bleibt zwar weiterhin beteiligt, steht aber unter Aufsicht. Die Sicherungsmaßnahmen dienen der vorläufigen Absicherung des Vermögens bis das Insolvenzgericht über den Antrag entschieden hat. Ob es später tatsächlich zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt, ist mit dieser Bekanntmachung noch nicht entschieden.

Was Betroffene jetzt tun können: Wer Forderungen gegen die KPS Krankenpflegecentrum GmbH hat oder Zahlungen an sie leisten soll, sollte die gerichtliche Anordnung genau beachten und keine eigenmächtigen Schritte unternehmen. Sinnvoll ist es, Unterlagen, Rechnungen und Zahlungsnachweise geordnet bereitzuhalten und sich bei Unsicherheiten an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu wenden.

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