Für zahlreiche ehemalige Kunden der Elektronik-Ankaufplattform Cleverbuy gibt es eine wichtige neue Entwicklung. Nachdem das Unternehmen bereits im Frühjahr 2026 in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war und ein vorläufiges Insolvenzverfahren eingeleitet wurde, hat das Amtsgericht Krefeld inzwischen das reguläre Insolvenzverfahren über das Vermögen der Cleverbuy GmbH eröffnet. Damit beginnt für betroffene Verbraucher eine entscheidende Phase: Wer sein Smartphone, Tablet oder ein anderes elektronisches Gerät an das Unternehmen verkauft hat, aber bis heute auf die vereinbarte Auszahlung wartet, muss seine Ansprüche nun im Insolvenzverfahren geltend machen.
Besonders wichtig ist eine Frist, die vielen Betroffenen möglicherweise noch nicht bekannt ist. Nach der veröffentlichten gerichtlichen Bekanntmachung vom 1. Oktober 2026 müssen Insolvenzgläubiger ihre Forderungen bis zum 12. November 2026 beim zuständigen Insolvenzverwalter anmelden. Damit bleiben vom heutigen 26. Oktober an nur noch gut zwei Wochen, um die erforderlichen Unterlagen zusammenzustellen und die Anmeldung vorzunehmen.
Die Entwicklung ist besonders deshalb bedeutsam, weil die Verbraucherzentralen bereits am 2. Juni 2026 vor den Folgen der Insolvenz gewarnt hatten. Damals befand sich das Unternehmen noch in der Phase der vorläufigen Insolvenzverwaltung. Inzwischen ist das Verfahren förmlich eröffnet worden, sodass nun andere rechtliche und praktische Schritte erforderlich sind.
Die Cleverbuy GmbH mit Sitz in Krefeld betrieb eine Onlineplattform für den Ankauf gebrauchter Elektronikgeräte. Das Geschäftsmodell war für Verbraucher auf den ersten Blick unkompliziert. Wer beispielsweise ein gebrauchtes Smartphone verkaufen wollte, konnte auf der Internetseite Angaben zum Gerät machen und erhielt eine erste Preiseinschätzung. Anschließend wurde das Gerät eingeschickt, geprüft und sollte gegen Zahlung des vereinbarten Ankaufpreises übernommen werden.
Gerade bei hochwertigen Smartphones konnte es dabei um erhebliche Beträge gehen. Verbraucher entschieden sich für den Verkauf über eine Ankaufplattform häufig deshalb, weil sie sich eine einfache Abwicklung ohne private Verkaufsverhandlungen und ohne das Risiko unseriöser Kaufinteressenten erhofften.
Doch bei Cleverbuy häuften sich über einen längeren Zeitraum Beschwerden über ausbleibende Zahlungen. Nach Angaben der Verbraucherzentralen wurden zwischen Januar 2024 und Ende Oktober 2025 mehr als 900 Beschwerden über das Unternehmen erfasst. Besonders ab Anfang 2025 nahm die Zahl der Meldungen deutlich zu.
Betroffene berichteten, dass sie ihre Geräte ordnungsgemäß eingeschickt hatten und der Eingang bestätigt worden war. Teilweise erhielten sie sogar konkrete Zahlungszusagen. Dennoch blieb das Geld aus.
In manchen Fällen wurden Verbraucher über Wochen oder Monate vertröstet. Andere berichteten, dass sie auf ihre Nachfragen keine zufriedenstellende Antwort mehr erhielten.
Die Verbraucherzentralen schilderten unter anderem den Fall einer Kundin, die im September 2025 ein Samsung Galaxy S25 Ultra einsandte. Nach ihren Angaben wurde ihr ein Ankaufpreis von 953 Euro zugesagt, ohne dass die entsprechende Zahlung erfolgte.
Ein anderer Verbraucher berichtete von einem iPhone Pro Max, für das ein Betrag von 1.155 Euro vereinbart worden sei. Auch hier blieb die Auszahlung nach den geschilderten Erfahrungen aus.
Diese Fälle verdeutlichen, dass es für einzelne Betroffene nicht nur um kleinere Unannehmlichkeiten geht. Wer ein hochwertiges Gerät abgegeben hat und den vereinbarten Kaufpreis nicht erhält, kann einen erheblichen finanziellen Verlust erleiden.
Bereits vor der Insolvenz hatte sich der Verbraucherzentrale Bundesverband mit den Geschäftspraktiken von Cleverbuy beschäftigt. Unter anderem wurde eine Werbeaussage beanstandet, nach der das Geld unmittelbar auf das Bankkonto der Kunden überwiesen werde.
Nach Darstellung des Verbraucherzentrale Bundesverbands erfolgte zunächst jedoch eine Buchung auf ein internes virtuelles Kundenkonto. Die tatsächliche Auszahlung auf das Bankkonto musste anschließend gesondert erfolgen.
Gerade dieser Unterschied ist aus Verbraucherschutzsicht bedeutsam. Denn ein Guthaben, das lediglich innerhalb einer Plattform angezeigt wird, ist nicht dasselbe wie ein tatsächlich auf dem eigenen Bankkonto eingegangener Geldbetrag.
Wer ein elektronisches Gerät verkauft, erwartet grundsätzlich, dass der vereinbarte Kaufpreis tatsächlich ausgezahlt wird. Eine interne Buchung ersetzt die geschuldete Zahlung nicht ohne Weiteres.
In diesem Zusammenhang kam es zu einem gerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf. Am 15. Juli 2026 erging nach den veröffentlichten Angaben unter dem Aktenzeichen 12 O 83/25 ein Versäumnisurteil gegen die Cleverbuy GmbH. Gegenstand war die beanstandete Werbung mit einer direkten Überweisung, obwohl tatsächlich zunächst eine Gutschrift auf einem virtuellen Kundenkonto erfolgte.
Wichtig ist dabei die rechtliche Einordnung: Ein Versäumnisurteil beruht auf besonderen prozessualen Voraussetzungen und ist nicht mit einer umfassenden streitigen gerichtlichen Prüfung sämtlicher Vorwürfe gleichzusetzen. Nach den verfügbaren Angaben war das Urteil jedenfalls zum Zeitpunkt der entsprechenden Veröffentlichung nicht rechtskräftig. Ob später Einspruch eingelegt wurde, ließ sich nicht abschließend feststellen.
Daneben hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband bereits ein weiteres Verfahren wegen der Darstellung von Kundenbewertungen geführt. Dabei ging es um Werbeaussagen, die nach Auffassung der Verbraucherschützer ein unzutreffend positives Bild der tatsächlichen Bewertungen vermittelten.
Diese Vorgeschichte zeigt, dass die Probleme bei Cleverbuy nicht erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens öffentlich bekannt wurden.
Der entscheidende insolvenzrechtliche Schritt erfolgte schließlich am 1. Oktober 2026. Das Amtsgericht Krefeld eröffnete an diesem Tag um 9 Uhr das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Cleverbuy GmbH.
Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 500 IN 113/26 geführt. Als Eröffnungsgründe nennt die gerichtliche Bekanntmachung Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung.
Nach dem veröffentlichten Beschluss erfolgte die Eröffnung aufgrund eines Insolvenzantrags, der bereits am 31. März 2026 von einer Gläubigerin bei Gericht eingereicht worden war.
Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Christian Holzmann aus Düsseldorf bestellt. Er ist nun für die insolvenzrechtliche Verwaltung und Verwertung des Unternehmensvermögens sowie für die Prüfung der angemeldeten Forderungen zuständig.
Für Verbraucher bedeutet die Eröffnung des Verfahrens eine wesentliche Veränderung. Wer bereits vor der Insolvenzeröffnung einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Ankaufpreises hatte, ist grundsätzlich Insolvenzgläubiger.
Ein solcher Anspruch kann nicht mehr wie eine gewöhnliche offene Rechnung außerhalb des Insolvenzverfahrens durchgesetzt werden. Nach § 87 Insolvenzordnung müssen Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nach den Regeln des Insolvenzverfahrens verfolgen.
Das bedeutet in der Praxis, dass der offene Kaufpreisanspruch beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle angemeldet werden muss.
Die Anmeldung sollte den Namen und die Kontaktdaten des Gläubigers, die Höhe der Forderung sowie den rechtlichen und tatsächlichen Grund des Anspruchs enthalten.
Bei einem nicht bezahlten Smartphoneverkauf sollte nachvollziehbar dargestellt werden, welches Gerät verkauft wurde, wann die Einsendung erfolgte, welcher Ankaufpreis vereinbart wurde und weshalb die Zahlung weiterhin offen ist.
Wichtige Nachweise sind insbesondere die ursprüngliche Verkaufsbestätigung, der Versandbeleg, die Sendungsverfolgung, die Eingangsbestätigung des Unternehmens und sämtliche Mitteilungen über den vereinbarten Ankaufpreis.
Auch E-Mails, in denen Cleverbuy einen Zahlungstermin zugesagt oder Verzögerungen eingeräumt hat, können für die Prüfung der Forderung relevant sein.
Wer noch Zugriff auf sein früheres Kundenkonto hat, sollte vorhandene Guthabenanzeigen und Vertragsinformationen sichern.
Besonders wichtig ist, dass eine bloße frühere Beschwerde beim Unternehmen oder eine Nachricht an den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht automatisch die jetzt erforderliche formelle Forderungsanmeldung ersetzt.
Die Anmeldung nach § 174 Insolvenzordnung muss den Anforderungen des eröffneten Insolvenzverfahrens entsprechen. Betroffene sollten daher die vom Insolvenzverwalter vorgesehenen Anmeldeunterlagen und Übermittlungswege verwenden.
Die gerichtliche Bekanntmachung nennt als Frist den 12. November 2026.
Diese Frist sollte ernst genommen werden. Zwar ist eine spätere Forderungsanmeldung grundsätzlich nicht in jedem Fall ausgeschlossen. Sie kann jedoch zusätzlichen Aufwand verursachen und unter bestimmten Voraussetzungen zu Kosten einer nachträglichen Prüfung führen.
Wer seine Forderung bereits jetzt anmelden kann, sollte deshalb nicht unnötig warten.
Eine weitere zentrale Frage betrifft Verbraucher, die zwar ein Gerät an Cleverbuy geschickt haben, bei denen aber möglicherweise noch kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist.
Hier kann die rechtliche Situation anders aussehen.
Wenn das Eigentum an dem eingesandten Gerät noch beim Verbraucher liegt, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Herausgabe bestehen. Insolvenzrechtlich kommt dann ein sogenanntes Aussonderungsrecht nach § 47 Insolvenzordnung in Betracht.
Ein solches Recht bedeutet, dass ein Gegenstand, der rechtlich nicht zur Insolvenzmasse gehört, grundsätzlich vom Berechtigten herausverlangt werden kann.
Allerdings genügt es dafür nicht, dass ein Verbraucher das Gerät ursprünglich besessen hat. Entscheidend ist, ob das Eigentum bereits wirksam auf Cleverbuy übergegangen ist.
Diese Frage hängt vom konkreten Vertrag, den geltenden Geschäftsbedingungen und dem Ablauf des Ankaufvorgangs ab.
Wurde ein Kaufvertrag wirksam geschlossen und das Eigentum übertragen, besteht regelmäßig nur noch der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises. Dieser Anspruch fällt bei entsprechender zeitlicher Entstehung grundsätzlich unter die Insolvenzforderungen.
Ist dagegen kein wirksamer Ankauf zustande gekommen oder besteht aus anderen rechtlichen Gründen weiterhin Eigentum des Kunden, kann eine Herausgabe des Geräts in Betracht kommen.
Die Kundenmitteilung auf der Cleverbuy-Internetseite weist ausdrücklich auf diese Unterscheidung hin.
Nach den dort veröffentlichten Informationen müssen eingesandte Geräte zunächst anhand von Seriennummern, IMEI-Nummern, Gerätetypen und weiteren Unterlagen den jeweiligen Vorgängen zugeordnet werden.
Erst anschließend kann geprüft werden, ob ein Gerät noch vorhanden ist und ob ein Herausgabeanspruch besteht.
Für Verbraucher kann diese Prüfung besonders belastend sein. Denn selbst wenn das Eigentum rechtlich noch bei ihnen liegt, muss das konkrete Gerät zunächst identifiziert und tatsächlich verfügbar sein.
Ein Aussonderungsrecht führt deshalb nicht automatisch dazu, dass ein Smartphone sofort zurückgeschickt wird.
Betroffene sollten ihre Eigentumsposition möglichst genau dokumentieren und den Insolvenzverwalter ausdrücklich darauf hinweisen, wenn sie die Herausgabe ihres Geräts verlangen.
Dabei kann es sinnvoll sein, die Forderung auf Herausgabe klar von einem möglicherweise bestehenden Zahlungsanspruch zu unterscheiden.
Wer unsicher ist, welche rechtliche Einordnung im eigenen Fall zutrifft, sollte eine individuelle Beratung in Anspruch nehmen.
Ein weiterer Punkt betrifft die Frage, wie viel Geld Verbraucher im Insolvenzverfahren zurückerhalten können.
Hier besteht derzeit erhebliche Unsicherheit.
Mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist keineswegs garantiert, dass sämtliche offenen Forderungen vollständig bezahlt werden.
Der Insolvenzverwalter muss zunächst feststellen, welches Vermögen vorhanden ist, welche Ansprüche bestehen und welche Verfahrenskosten zu berücksichtigen sind.
Erst im weiteren Verlauf lässt sich beurteilen, welche Mittel für eine Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stehen.
Die Insolvenzquote beschreibt den Anteil einer anerkannten Insolvenzforderung, der am Ende tatsächlich ausgezahlt werden kann.
Bei einer Quote von beispielsweise zehn Prozent würde ein Gläubiger mit einer anerkannten Forderung von 1.000 Euro lediglich 100 Euro erhalten. Dieses Beispiel dient ausschließlich der Veranschaulichung und stellt ausdrücklich keine Prognose für das Cleverbuy-Verfahren dar.
Zum 26. Oktober 2026 liegt keine belastbar bestätigte Quote vor. Verbraucher sollten daher weder mit einer vollständigen Erstattung rechnen noch davon ausgehen, dass ihre Forderung zwangsläufig vollständig ausfällt.
Die tatsächlichen Rückzahlungen hängen von den Ergebnissen des Insolvenzverfahrens ab.
Nach der gerichtlichen Bekanntmachung ist für den 18. Dezember 2026 ein Berichtstermin und Prüfungstermin beim Amtsgericht Krefeld vorgesehen.
An diesem Tag soll über den Stand des Verfahrens berichtet werden. Zugleich werden die angemeldeten Forderungen im vorgesehenen Verfahren geprüft.
Die Forderungstabelle und die Anmeldungsunterlagen sollen spätestens ab dem 25. November 2026 bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zur Einsicht für die Beteiligten bereitliegen.
Für Verbraucher sind diese Termine wichtig, weil sie einen ersten Einblick in den weiteren Verlauf ermöglichen können.
Allerdings bedeutet auch der Berichtstermin im Dezember nicht zwangsläufig, dass unmittelbar anschließend Geld ausgezahlt wird.
Insolvenzverfahren können längere Zeit dauern, insbesondere wenn umfangreiche Vermögensfragen, zahlreiche Gläubigerforderungen oder rechtliche Streitigkeiten zu klären sind.
Eine weitere aktuelle Entwicklung betrifft die Internetadresse cleverbuy.de.
Nach einer im Oktober 2026 veröffentlichten Untersuchung von Verbraucherhilfen wird im Impressum der Internetseite inzwischen die DIS-CONNECT GmbH mit Sitz in Karlsruhe genannt.
Auch auf der Internetseite selbst erscheint die DIS-CONNECT GmbH als Anbieterin.
Für ehemalige Cleverbuy-Kunden kann dies verwirrend sein. Schließlich ist die Marke weiterhin im Internet präsent, während das Insolvenzverfahren die frühere Cleverbuy GmbH aus Krefeld betrifft.
Entscheidend ist deshalb die rechtliche Trennung zwischen einer Marke, einer Internetadresse und dem Unternehmen, mit dem ein konkreter Vertrag geschlossen wurde.
Dass ein anderer Anbieter eine bekannte Marke oder Internetseite nutzt, bedeutet nicht automatisch, dass er sämtliche Verbindlichkeiten des früheren Betreibers übernommen hat.
Ob und auf welcher Grundlage die DIS-CONNECT GmbH die Marke beziehungsweise bestimmte Geschäftsteile übernommen hat, ließ sich anhand der verfügbaren Informationen nicht abschließend klären.
Ebenso wenig ist belegt, dass die neue Anbieterin für offene Ankaufpreise aus Verträgen mit der insolventen Cleverbuy GmbH haftet.
Betroffene sollten deshalb nicht allein aufgrund der fortbestehenden Internetseite davon ausgehen, dass ihre alten Forderungen von dem nun genannten Unternehmen ausgezahlt werden.
Maßgeblich bleibt zunächst der ursprüngliche Vertragspartner und das gegen ihn eröffnete Insolvenzverfahren.
Wer vor der Insolvenz einen Vertrag mit der Cleverbuy GmbH geschlossen hat, sollte seinen Anspruch grundsätzlich gegenüber dem Insolvenzverwalter dieses Unternehmens geltend machen.
Für neue Vertragsabschlüsse ist dagegen gesondert zu prüfen, welche Gesellschaft aktuell als Vertragspartner auftritt und welche Bedingungen gelten.
Gerade dieser Umstand zeigt, wie wichtig es ist, bei Onlineplattformen nicht nur auf den Markennamen zu achten.
Verbraucher sollten vor dem Abschluss eines Geschäfts stets das Impressum und die Angaben zum Vertragspartner prüfen.
Auch bei bekannten Internetadressen kann sich die dahinterstehende Gesellschaft ändern.
Ein weiterer verbraucherrechtlicher Aspekt betrifft den Umgang mit elektronischen Geräten, auf denen persönliche Daten gespeichert sind.
Smartphones, Tablets und Computer enthalten häufig Fotos, Kontakte, Zugangsdaten, Nachrichten und andere sensible Informationen.
Wer ein Gerät an eine Ankaufplattform verkauft, sollte deshalb bereits vor dem Versand eine vollständige Datensicherung durchführen, Benutzerkonten abmelden und das Gerät nach den Herstellerhinweisen zurücksetzen.
Für Verbraucher, deren Geräte sich noch bei der insolventen Cleverbuy GmbH befinden, kann sich zusätzlich die Frage stellen, was mit möglicherweise noch gespeicherten persönlichen Daten geschieht.
Ob und in welchem Umfang einzelne Geräte bereits gelöscht, geprüft oder weiterverarbeitet wurden, lässt sich aus den verfügbaren Informationen nicht für jeden Fall feststellen.
Betroffene sollten deshalb vorsorglich überprüfen, ob mit dem Gerät verbundene Benutzerkonten weiterhin geschützt sind.
Bei Bedarf können Passwörter geändert, angemeldete Sitzungen beendet und Geräte aus den jeweiligen Kontoverwaltungen entfernt werden, soweit dies technisch möglich und sinnvoll ist.
Besonders wichtig ist dies bei Geräten, die vor dem Versand nicht vollständig zurückgesetzt wurden.
Die Insolvenz eines Unternehmens entbindet die zuständigen Stellen nicht automatisch von den geltenden datenschutzrechtlichen Verpflichtungen. Welche konkreten Ansprüche und Maßnahmen im Einzelfall bestehen, hängt jedoch von der jeweiligen Datenverarbeitung und den rechtlichen Umständen ab.
Aus Verbraucherschutzsicht wirft der Fall Cleverbuy außerdem grundsätzliche Fragen zum Geschäftsmodell von Elektronik-Ankaufplattformen auf.
Viele Verbraucher nutzen solche Dienste, weil sie eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit suchen, gebrauchte Technik zu verkaufen.
Anders als bei einer unmittelbaren Übergabe gegen Bargeld gibt der Verkäufer sein Gerät jedoch häufig aus der Hand, bevor er den vereinbarten Kaufpreis tatsächlich erhält.
Dadurch entsteht ein wirtschaftliches Risiko.
Kommt es anschließend zu Zahlungsverzögerungen oder zur Insolvenz des Ankaufunternehmens, kann der Verbraucher sowohl den unmittelbaren Zugriff auf das Gerät als auch die sichere Aussicht auf die vereinbarte Zahlung verlieren.
Deshalb ist es wichtig, die Zahlungsbedingungen vor einem Verkauf genau zu prüfen.
Besonders kritisch sollten Verbraucher Angebote betrachten, bei denen ein Ankaufpreis zunächst lediglich als internes Guthaben angezeigt wird.
Eine solche Buchung kann den Eindruck erwecken, die Zahlung sei bereits erfolgt, obwohl der Betrag noch nicht auf dem eigenen Bankkonto eingegangen ist.
Auch wiederholte Verschiebungen angekündigter Auszahlungstermine sind ein Warnsignal.
Wer feststellt, dass ein Anbieter über längere Zeit keine Zahlungen leistet oder auf Nachfragen nicht reagiert, sollte frühzeitig seine Unterlagen sichern und sich über mögliche rechtliche Schritte informieren.
Der Fall Cleverbuy zeigt zudem, dass zahlreiche Beschwerden und öffentliche Warnungen ernst genommen werden sollten.
Nach Angaben der Verbraucherzentralen waren bereits lange vor der Insolvenzeröffnung erhebliche Probleme bei der Auszahlung bekannt.
Für die betroffenen Kunden kommt diese Erkenntnis allerdings häufig zu spät. Wer sein Gerät bereits eingeschickt hat, kann den Vorgang nicht ohne Weiteres rückgängig machen.
Umso wichtiger ist jetzt eine geordnete und fristgerechte Geltendmachung der noch bestehenden Ansprüche.
Verbraucher sollten sich dabei nicht von unseriösen Angeboten verunsichern lassen.
Im Zusammenhang mit Insolvenzen können Dritte versuchen, gegen Gebühren angeblich bevorzugte Auszahlungen oder besonders schnelle Forderungsdurchsetzungen zu versprechen.
Eine solche bevorzugte Behandlung gewöhnlicher Insolvenzgläubiger lässt sich durch die Zahlung an einen privaten Vermittler grundsätzlich nicht erkaufen.
Wer kostenpflichtige Hilfe in Anspruch nimmt, sollte daher sorgfältig prüfen, welche konkrete Leistung angeboten wird und ob diese tatsächlich erforderlich ist.
Die Anmeldung einer Insolvenzforderung ist grundsätzlich auch ohne anwaltliche Vertretung möglich.
Bei komplizierten Eigentumsfragen, besonders hohen Forderungen oder widersprüchlichen Vertragsunterlagen kann fachkundige rechtliche Unterstützung jedoch sinnvoll sein.