Das Insolvenzgericht Wiesbaden hat den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der THOR Sechste UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG mit Sitz in Wiesbaden abgewiesen. Grundlage ist die amtliche Bekanntmachung zum Aktenzeichen 10 IN 60/26 vom 20.10.2026. Nach der Mitteilung wurde der Antrag an diesem Tag mangels Masse abgewiesen, also nach § 26 Abs. 1 InsO.
Was „mangels Masse“ bedeutet
Eine Abweisung mangels Masse heißt für Laien: Das Gericht eröffnet kein Insolvenzverfahren, weil das vorhandene Vermögen des Unternehmens voraussichtlich nicht einmal ausreicht, um die Kosten eines solchen Verfahrens zu bezahlen. Deshalb wird kein Insolvenzverwalter eingesetzt und es kommt nicht zu einer geordneten Verteilung der vorhandenen Mittel an die Gläubiger.
Für Gläubiger bedeutet das in der Regel eine ungünstige Lage. Sie müssen ihre Forderungen selbst weiterverfolgen, ohne dass ein Insolvenzverfahren die Ansprüche bündelt oder zentral bearbeitet. Die Aussichten, noch Geld zu erhalten, sind meist gering. Auch Kunden, die noch offene Leistungen, Anzahlungen oder Gutscheine haben, sollten ihre Unterlagen sorgfältig sichern und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen.
Folgen für die Gesellschaft
Nach der Bekanntmachung wurden die Verfügungsbeschränkungen und die Anordnung der vorläufigen Verwaltung vom 16.02.2026 am 20.10.2026 aufgehoben. Damit endet die vorläufige Sicherung durch das Gericht. In der Praxis führt eine Abweisung mangels Masse häufig dazu, dass die Gesellschaft später im Register gelöscht wird; außerdem ist regelmäßig mit der Auflösung der Gesellschaft zu rechnen. Für Betroffene ist wichtig, dass sie aus der Bekanntmachung nur entnehmen können, dass kein eröffneter Insolvenzfall vorliegt und keine reguläre Verteilung der Masse stattfindet.
Was Betroffene jetzt tun können
Wer Forderungen gegen die THOR Sechste UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG hat, sollte alle Belege, Verträge, Rechnungen und Zahlungsnachweise sofort zusammenstellen und aufbewahren. Sinnvoll ist es, offene Ansprüche schriftlich zu prüfen und nötigenfalls außergerichtlich geltend zu machen. Bei offenen Anzahlungen oder Gutscheinen kann anwaltlicher Rat helfen, die nächsten Schritte einzuschätzen. Da kein Insolvenzverwalter bestellt ist, müssen Gläubiger ihre Interessen selbst verfolgen.
Im Handelsregister ist als Unternehmensgegenstand eingetragen: der eingetragene Unternehmensgegenstand konnte aus der vorliegenden Bekanntmachung nicht entnommen werden. Der eingetragene Gegenstand ist nicht zwingend die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit.