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Insolvenzantrag der HILSTRO UG (haftungsbeschränkt) mangels Masse abgewiesen

Das Insolvenzgericht Hildesheim hat den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der HILSTRO UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Giesen abgewiesen. Grundlage ist das Aktenzeichen 132 IN 35/26. Die Bekanntmachung wurde am 20.10.2026 veröffentlicht. Nach dem amtlichen Text erfolgte die Abweisung am 19.10.2026 mangels Masse gemäß § 26 Abs. 1 InsO.

Was „mangels Masse“ bedeutet

Eine Abweisung mangels Masse heißt: Das Gericht eröffnet kein Insolvenzverfahren, weil das vorhandene Vermögen des Unternehmens voraussichtlich nicht einmal ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Es kommt deshalb nicht zu einem regulären Insolvenzverfahren mit Insolvenzverwalter und geordneter Verteilung an die Gläubiger.

Für Gläubiger ist das meist eine schlechte Nachricht. Sie müssen ihre Forderungen selbst weiter verfolgen. Die Aussichten, noch Geld zu erhalten, sind in solchen Fällen häufig gering. Ein Insolvenzverfahren, in dem Ansprüche gesammelt und geordnet geprüft werden, findet hier nicht statt.

Folgen für die Gesellschaft

Nach der Abweisung mangels Masse wird die Gesellschaft in der Regel im Register weitergeführt, später aber meist aufgelöst und anschließend gelöscht. Für Betroffene bedeutet das: Es gibt keine zentrale Stelle, die offene Forderungen im Rahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens für alle Beteiligten bearbeitet.

Wichtig ist auch: Aus der Abweisung mangels Masse folgt nicht automatisch eine Klärung aller offenen Fragen. Die Entscheidung sagt nur, dass für ein reguläres Insolvenzverfahren nach Einschätzung des Gerichts keine ausreichende Masse vorhanden ist.

Was Betroffene jetzt tun können

Wer noch offene Forderungen hat, sollte Unterlagen wie Verträge, Rechnungen, Zahlungsbelege, Mahnungen, Korrespondenz und Nachweise über Anzahlungen sorgfältig sichern. Das gilt besonders für Kunden mit offenen Leistungen, Gutscheinen oder Vorauszahlungen. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, zeitnah rechtlichen Rat einzuholen, um die eigenen Ansprüche prüfen zu lassen und das weitere Vorgehen zu klären.

Die amtliche Bekanntmachung nennt zudem die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts als Stelle, bei der der vollständige Beschluss eingesehen werden kann.

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