Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein als Insolvenzgericht hat im Verfahren mit dem Aktenzeichen 3 f IN 242/25 Grü den Insolvenzantrag gegen die Rieck Transport GmbH + Co. KG mit Sitz in Grünstadt am 19.10.2026 mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Insolvenzmasse abgewiesen. Die Verfahren mit den Aktenzeichen 3 f IN 242/25 Grü und 3 f IN 310/26 wurden verbunden; es führt das erstgenannte Verfahren.
Was die Abweisung mangels Masse bedeutet
Eine Abweisung mangels Masse heißt: Das Gericht eröffnet kein Insolvenzverfahren, weil das vorhandene Vermögen des Unternehmens voraussichtlich nicht einmal ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu bezahlen. Nach der Bekanntmachung hat das Gericht festgestellt, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig ist, das verwertbare Vermögen aber nicht genügt, um die Verfahrenskosten zu decken.
Für die Gläubiger bedeutet das in der Regel: Es gibt keinen Insolvenzverwalter, der das Vermögen ordnet und verteilt. Eine geordnete Verteilung an alle Gläubiger findet deshalb nicht statt. Gläubiger müssen ihre Forderungen grundsätzlich selbst weiterverfolgen; die Aussichten auf eine vollständige Zahlung sind meist gering.
Folgen für die Schuldnerin und das Register
Das Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein hat außerdem die Eintragung der Schuldnerin in das zentrale Schuldnerverzeichnis angeordnet. Die mit Beschluss vom 07.07.2026 angeordneten Nebenmaßnahmen wurden aufgehoben.
Die Abweisung mangels Masse bedeutet außerdem in der Regel, dass die Gesellschaft aufgelöst wird und später gelöscht werden kann. Für Außenstehende ist wichtig: Mit der Entscheidung ist das Verfahren nicht eröffnet worden; ein regulärer Insolvenzablauf mit Verwertung und Verteilung durch einen Insolvenzverwalter findet daher nicht statt.
Was Betroffene jetzt tun können
Wer offene Forderungen gegen die Rieck Transport GmbH + Co. KG hat, sollte alle Unterlagen sorgfältig sichern, etwa Verträge, Rechnungen, Zahlungsbelege und Schriftverkehr. Kunden mit offenen Leistungen, Anzahlungen oder Gutscheinen sollten prüfen, welche Ansprüche bestehen, und gegebenenfalls Rechtsrat einholen. Da kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, müssen Ansprüche in der Regel eigenständig verfolgt werden.
Nach der Bekanntmachung ist der Beschluss nicht rechtskräftig.