Das Insolvenzgericht Freiburg im Breisgau hat unter dem Aktenzeichen 8 IN 883/26 am 16.10.2026 Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Betroffen ist der Schuldner Flemming, Stefan mit Sitz in Sasbach. Nach der Bekanntmachung wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen gestellt.
Was die Sicherungsmaßnahmen bedeuten
Mit solchen Maßnahmen soll verhindert werden, dass sich die Vermögenslage des Schuldners bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag verschlechtert. Das Gericht kann dazu vorläufige Schritte anordnen, noch bevor entschieden ist, ob das Insolvenzverfahren überhaupt eröffnet wird. In diesem Fall wurden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt.
Außerdem hat das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Nach der Bekanntmachung ist dies Rechtsanwalt Andreas Wolff aus Freiburg im Breisgau. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter des Schuldners. Seine Aufgabe ist es, das Vermögen zu sichern und zu erhalten. Er soll außerdem prüfen, ob das Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird.
Folgen für Konten, Forderungen und Zahlungen
Die Bekanntmachung enthält weitere weitreichende Anordnungen. Der Schuldner darf über Bankkonten und Außenstände nicht mehr frei verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht insoweit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Er darf Bankguthaben und sonstige Forderungen einziehen sowie eingehende Gelder entgegennehmen.
Auch Drittschuldner, also Personen oder Stellen, die dem Schuldner Geld schulden, dürfen nicht mehr an den Schuldner zahlen. Sie sollen Leistungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter erbringen. Für Kunden, Auftraggeber, Vertragspartner oder sonstige Gläubiger kann das bedeuten, dass Zahlungen und offene Forderungen nicht mehr wie bisher abgewickelt werden dürfen. Wer Ansprüche gegen den Schuldner hat oder dem Schuldner Geld schuldet, sollte die Anordnung deshalb genau beachten.
Das Gericht hat den vorläufigen Insolvenzverwalter zudem ermächtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen zu betreten, Bücher und Geschäftspapiere einzusehen und Auskünfte zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse einzuholen. Er soll außerdem als Sachverständiger prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen.
Was Betroffene jetzt tun können
Wer Forderungen gegen den Schuldner hat oder dem Schuldner Geld schuldet, sollte aktuelle Zahlungen nicht vorschnell leisten und auf Anordnungen des Gerichts achten. Offene Beträge, Rechnungen und Kontoverbindungen sollten sorgfältig geprüft werden. Im Zweifel ist es sinnvoll, rechtlichen Rat einzuholen, damit keine Zahlung an die falsche Stelle erfolgt oder Ansprüche verloren gehen.
Die Bekanntmachung vom 16.10.2026 ist eine vorläufige Sicherungsmaßnahme. Ob es später zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt, ist damit noch nicht entschieden.