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Vorläufiger Insolvenzverwalter bei planned child gemeinnützige GmbH bestellt

Beim Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) läuft unter dem Aktenzeichen 3607 IN 6840/26 ein Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen der planned child gemeinnützige GmbH mit Sitz in Berlin. In der amtlichen Bekanntmachung vom 13.10.2026 geht es um Sicherungsmaßnahmen.

Was die Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Das Gericht hat angeordnet, dass zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird. Nach der Bekanntmachung ist dies Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini, Kantstraße 164, 10623 Berlin. Seine Aufgabe ist es, das Vermögen der Schuldnerin zu überwachen sowie zu sichern und zu erhalten.

Wichtig ist dabei: Die Schuldnerin darf über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam verfügen. Das bedeutet für Außenstehende, dass Zahlungen, Vermögensverschiebungen und andere Verfügungen nicht mehr allein durch die Gesellschaft wirksam vorgenommen werden können, sondern unter Kontrolle stehen.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nach der Bekanntmachung nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er wurde außerdem ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Er darf Sonderkonten eröffnen und darüber verfügen. Die kontoführenden Kreditinstitute sind ihm gegenüber zur Auskunft verpflichtet.

Folgen für Kunden, Gläubiger und Geschäftspartner

Für Kunden, Gläubiger oder sonstige Geschäftspartner kann diese Anordnung bedeuten, dass Zahlungen und Forderungen nun besonders geprüft werden. Den Schuldnern der Schuldnerin, also Drittschuldnern, wird in der Bekanntmachung verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie sollen Leistungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter erbringen. Wer offene Forderungen gegen die Gesellschaft hat, sollte daher genau auf die Anweisungen des Gerichts und des vorläufigen Insolvenzverwalters achten.

Die Bekanntmachung hält außerdem fest, dass der vorläufige Insolvenzverwalter die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen betreten und dort Nachforschungen anstellen darf. Die Schuldnerin muss ihm Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere geben und auf Verlangen herausgeben. Sie muss außerdem alle Auskünfte erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse erforderlich sind.

Was Betroffene jetzt tun können

Wer Forderungen gegen die planned child gemeinnützige GmbH hat oder Leistungen an die Gesellschaft erbringen soll, sollte Zahlungen und weitere Schritte nur nach der Anordnung und den Weisungen des vorläufigen Insolvenzverwalters vornehmen. Es ist sinnvoll, Unterlagen zu offenen Rechnungen, Verträgen und Zahlungswegen geordnet bereitzuhalten. Für Gläubiger kann es wichtig sein, Fristen und weitere Mitteilungen des Gerichts oder des vorläufigen Insolvenzverwalters genau zu beachten.

Die Veröffentlichung ist als Sicherungsmaßnahme angeordnet worden und wurde am 13.10.2026 bekannt gemacht. Über eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist damit nach der vorliegenden Bekanntmachung noch nicht entschieden.

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