Das Amtsgericht Karlsruhe hat am 2. Oktober 2026 um 08:30 Uhr im Verfahren 102 IN 1037/26 Sicherungsmaßnahmen über das Vermögen der Fidelitas Sicherheit und Bewachung GmbH mit Sitz in Karlsruhe angeordnet. Für das Unternehmen aus der Kaiserstraße 58-60, 76133 Karlsruhe, wurde Rechtsanwalt Hagen Straßburg aus Mannheim zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 737413 eingetragen.
Womit sich die Firma befasst
Nach den öffentlich zugänglichen Angaben auf der Unternehmenswebsite ist Fidelitas Sicherheit und Bewachung GmbH ein Sicherheitsdienstleister. Genannt werden dort unter anderem Werk- und Objektschutz, Veranstaltungsschutz, Personenschutz, Doorman- und Detekteidienste sowie Baustellenbewachung. In der Datenschutzerklärung werden außerdem Wach- und Objektschutz, Empfangsdienst und Veranstaltungssicherheit als Leistungen genannt. Die Website beschreibt das Unternehmen als seit mehr als 15 Jahren in Karlsruhe und Umgebung tätig. Das Impressum nennt zudem, dass eine Gewerbeerlaubnis nach § 34a GewO am 26.08.2020 erteilt wurde. Andere belastbare Angaben zum exakten heutigen Geschäftsumfang lagen in der Recherche nicht vor; deshalb ist offen, ob alle beschriebenen Leistungen aktuell noch unverändert angeboten werden.
Was die Sicherungsmaßnahmen rechtlich bedeuten
Die nun angeordneten Maßnahmen sind noch keine Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sie sollen zunächst verhindern, dass sich die Vermögenslage der Schuldnerin weiter verschlechtert. Praktisch heißt das: Zwangsvollstreckungen gegen die Firma werden im Grundsatz gestoppt, bereits begonnene Maßnahmen werden vorläufig eingestellt. Außerdem darf die Gesellschaft über ihr Vermögen nur noch eingeschränkt verfügen. Für Bankkonten und offene Forderungen geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Er darf Guthaben und Forderungen einziehen und hat Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere. Er ist aber nicht automatisch der allgemeine Vertreter der Gesellschaft.
Folgen für Kunden, Gläubiger und Geschäftspartner
Für Kunden kann das bedeuten, dass Aufträge, laufende Leistungen oder vereinbarte Zahlungen überprüft werden müssen. Wer bereits gezahlt hat oder noch offene Ansprüche hat, sollte Unterlagen sorgfältig sichern. Gläubiger sollten damit rechnen, dass Forderungen nicht mehr direkt an das Unternehmen erfüllt werden dürfen, sobald sie von der Anordnung Kenntnis haben. Der Beschluss verbietet Drittschuldnern zudem, an die Schuldnerin zu zahlen; Leistungen sollen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen. Ob es später tatsächlich zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt, ist mit dieser Bekanntmachung noch nicht entschieden. Der vorläufige Insolvenzverwalter prüft unter anderem auch, ob die vorhandene Masse die Verfahrenskosten decken kann.
Für Anleger gibt es nach der vorliegenden Bekanntmachung keinen Hinweis auf ein Wertpapier- oder Fondsangebot der Gesellschaft. Sollten dennoch Forderungen, Anzahlungen oder sonstige finanzielle Ansprüche bestehen, gilt: Sie sind wie andere Gläubigeransprüche sorgfältig zu dokumentieren und im weiteren Verfahren zu beobachten.
Was Betroffene jetzt tun können: Verträge, Rechnungen, Lieferscheine und Zahlungsbelege sofort zusammenstellen. Offene Forderungen, Ansprüche aus Anzahlungen oder bereits erbrachte Leistungen dokumentieren. Keine vorschnellen Zahlungen an die Firma leisten, wenn die Anordnung bekannt ist. Bei Unsicherheit rechtlichen Rat einholen und spätere Aufforderungen des vorläufigen Insolvenzverwalters genau beachten.