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Vorläufige Insolvenz bei DUF Dach und Fassadenbau GmbH in Göppingen

Beim Insolvenzgericht Göppingen läuft unter dem Aktenzeichen 3 IN 311/26 ein Verfahren gegen die DUF Dach und Fassadenbau GmbH mit Sitz in Göppingen. Nach der amtlichen Bekanntmachung vom 01.10.2026 wurden Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Die Gesellschaft ist im Handelsregister beim Amtsgericht Ulm unter HRB 742886 eingetragen. Als Unternehmensgegenstand ist dort und in weiteren Firmendatenquellen der Dach- und Fassadenbau genannt. Das Unternehmen war bzw. ist damit nachweislich im Bauhandwerk für Dach- und Fassadenarbeiten tätig. Die aktuelle Geschäftstätigkeit im Sinn eines laufenden operativen Betriebs lässt sich aus den vorliegenden öffentlichen Angaben nur eingeschränkt beurteilen; sicher belegbar ist vor allem der eingetragene Unternehmenszweck.

Was die Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Die Anordnung nach den §§ 21, 22 InsO ist noch keine endgültige Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sie dient dazu, das Vermögen des Unternehmens bis zur Entscheidung des Gerichts zu sichern. Praktisch heißt das: Zwangsvollstreckungen werden weitgehend gestoppt, und Verfügungen über Vermögensgegenstände sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Olaf Spiekermann aus Stuttgart bestellt.

Für Laien erklärt: Das Gericht friert die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so weit wie möglich ein, damit nichts beiseitegeschafft oder unkontrolliert verbraucht wird. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht automatisch der neue Chef, sondern überwacht die Schuldnerin, sichert Vermögenswerte und prüft, ob genug Masse für die Verfahrenskosten vorhanden ist. Außerdem kann er Konten und Forderungen einziehen und Sonderkonten führen.

Folgen für Kunden, Gläubiger und Geschäftspartner

Für Kunden kann das bedeuten, dass laufende Aufträge, Gewährleistungsfragen oder Abschlagszahlungen jetzt vorsichtig geprüft werden müssen. Wer noch Leistungen bestellt hat, sollte klären, ob der Vertrag weitergeführt wird und an wen Zahlungen rechtlich noch geleistet werden dürfen. Die Bekanntmachung verbietet den Schuldnern der Gesellschaft ausdrücklich, weiter an die Gesellschaft zu zahlen; Zahlungen sollen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen. Für Gläubiger heißt das vor allem: Forderungen bleiben bestehen, können aber vorerst nicht einfach vollstreckt werden. Sie werden im Insolvenzfall regelmäßig zur Tabelle anzumelden sein.

Wichtig ist auch: Aus der Sicherungsanordnung folgt noch nicht automatisch eine Insolvenzquote oder ein endgültiger Ausfall. Ob es später zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt, hängt unter anderem davon ab, ob genügend Vermögen vorhanden ist und wie das Gericht weiter entscheidet.

Was Betroffene jetzt tun können

Betroffene sollten offene Forderungen, Verträge und Zahlungsbelege sofort ordnen und nichts ungeprüft an die Gesellschaft überweisen. Kunden sollten laufende Baustellen, Schlussrechnungen und Gewährleistungsansprüche schriftlich festhalten. Gläubiger sollten Post des vorläufigen Insolvenzverwalters abwarten und Fristen genau prüfen. Wer unsicher ist, sollte rechtlichen Rat einholen, bevor weitere Zahlungen oder Leistungen erfolgen.

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