Das Amtsgericht Baden-Baden hat den Antrag der Green Waste Solutions GmbH auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen mangels Masse abgewiesen. Der Beschluss betrifft das Verfahren mit dem Aktenzeichen 11 IN 425/25 und wurde am 1. Oktober 2026 veröffentlicht.
Entscheidung des Gerichts
Nach der amtlichen Bekanntmachung reichte das vorhandene Vermögen der Schuldnerin nicht aus, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. In solchen Fällen wird ein Verfahren nicht eröffnet, weil bereits die Durchführung selbst nicht finanziert werden kann. Die Abweisung mangels Masse bedeutet damit, dass das Gericht keinen Weg sah, das Insolvenzverfahren ordnungsgemäß fortzuführen.
Betroffenes Unternehmen
Die Green Waste Solutions GmbH hat ihren Sitz in Baden-Baden, konkret in der Merkurstraße 7c, 76530 Baden-Baden. Die Gesellschaft ist beim Amtsgericht Mannheim unter der Registernummer HRB 708926 eingetragen. Vertreten wird das Unternehmen durch den Geschäftsführer Thomas Schneider.
Bedeutung der Abweisung mangels Masse
Eine Abweisung mangels Masse ist ein deutliches Warnsignal für die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens. Sie zeigt, dass selbst für ein Insolvenzverfahren keine ausreichenden finanziellen Mittel mehr vorhanden sind. Für Gläubiger kann das bedeuten, dass die Aussichten auf eine geordnete Begleichung offener Forderungen gering sind.
Für das Unternehmen selbst ist die Entscheidung oft ein Hinweis darauf, dass eine Fortführung in der bisherigen Form kaum möglich ist. Welche weiteren rechtlichen oder wirtschaftlichen Schritte folgen, hängt vom Einzelfall ab und kann von der Verwertung noch vorhandener Vermögenswerte oder von außerhalb des Insolvenzverfahrens liegenden Maßnahmen beeinflusst werden.
Einordnung
Die Veröffentlichung stammt aus der Kategorie „Abweisung mangels Masse“ und ist für die Öffentlichkeit im Rahmen der amtlichen Bekanntmachungen einsehbar. Da solche Einträge nach einer bestimmten Frist wieder gelöscht werden, handelt es sich um eine zeitlich begrenzte Veröffentlichung.
Im Kern zeigt der Fall, dass die Green Waste Solutions GmbH zum Zeitpunkt des Antrags nicht über genügend Masse verfügte, um ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Damit wurde das Verfahren nicht in die eigentliche Insolvenzbearbeitung überführt, sondern bereits im Vorfeld beendet.