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NORSK Impact Investing gGmbH: Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen

Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen – Wiesbaden, Aktenzeichen 10 IN 299/26, veröffentlicht am 29.09.2026

NORSK Impact Investing gGmbH, Wiesbaden (HRB 34463)

Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der NORSK Impact Investing gGmbH, Hohenstaufenstr. 1, 65189 Wiesbaden (AG Wiesbaden, HRB 34463), wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 28.09.2026 mangels Masse abgewiesen. Grundlage der Entscheidung ist § 26 Abs. 1 InsO.

Damit kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass nicht genügend Vermögenswerte vorhanden sind, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Ein reguläres Verfahren wird in solchen Fällen nicht eröffnet.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde vorgehen. Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden, einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung oder mit der Verkündung der Entscheidung. Erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung zusätzlich zur Zustellung, ist das frühere Ereignis maßgeblich. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch die Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem genannten Gericht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden; maßgeblich für die Fristwahrung ist der Eingang beim zuständigen Gericht. Sie ist vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Außerdem muss sie den angefochtenen Beschluss bezeichnen und erklären, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird. Soll nur ein Teil der Entscheidung angefochten werden, ist der Umfang der Anfechtung anzugeben.

Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat, in der oben genannten Form Beschwerde beim Amtsgericht Wiesbaden eingelegt werden, sofern der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Fristwahrung ist der Eingang beim Amtsgericht Wiesbaden maßgeblich.

Die Beschwerde sollte begründet werden.

Amtsgericht Wiesbaden, 28.09.2026

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