Der 3. Oktober ist der Tag der Deutschen Einheit und damit ein bundesweiter gesetzlicher Feiertag. 2026 gibt es allerdings einen kleinen Wermutstropfen für viele Arbeitnehmer: Der Feiertag fällt auf einen Samstag. Wer ohnehin nur von Montag bis Freitag arbeitet, erhält dadurch in der Regel keinen zusätzlichen freien Werktag.
Am 3. Oktober erinnert Deutschland an die staatliche Wiedervereinigung im Jahr 1990. Der Tag der Deutschen Einheit gehört zu den wenigen Feiertagen, die in sämtlichen Bundesländern gelten.
Im Jahr 2026 fällt der 3. Oktober jedoch auf einen Samstag. Für Beschäftigte mit einer klassischen Fünf-Tage-Woche bedeutet das: Der Feiertag verlängert das Wochenende nicht.
Wird der Feiertag am Montag nachgeholt?
Nein. Anders als in einigen anderen Ländern werden gesetzliche Feiertage in Deutschland grundsätzlich nicht automatisch auf den folgenden Montag verschoben, wenn sie auf einen Samstag oder Sonntag fallen.
Der Montag, 5. Oktober 2026, ist deshalb grundsätzlich ein normaler Werktag.
Das sorgt regelmäßig für Diskussionen. Denn für Arbeitnehmer, die montags bis freitags beschäftigt sind, hängt der praktische Freizeitwert eines Feiertags davon ab, auf welchen Wochentag er fällt.
Was gilt für Menschen, die samstags arbeiten?
Anders sieht es bei Arbeitnehmern aus, für die der Samstag regulär ein Arbeitstag wäre.
Grundsätzlich gilt nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz: Fällt Arbeitszeit allein deshalb aus, weil ein gesetzlicher Feiertag vorliegt, muss der Arbeitgeber für die ausgefallene Arbeitszeit grundsätzlich das Arbeitsentgelt zahlen, das der Beschäftigte ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
Entscheidend ist also nicht allein, dass der 3. Oktober ein Feiertag ist. Es kommt darauf an, ob der Arbeitnehmer an diesem Samstag ohne den Feiertag tatsächlich hätte arbeiten müssen.
Wer samstags ohnehin nicht arbeitet, kann aus dem Feiertag grundsätzlich keinen zusätzlichen freien Tag ableiten.
Arbeiten am Tag der Deutschen Einheit
Nicht für alle Beschäftigten bedeutet der 3. Oktober automatisch Freizeit. Das Arbeitszeitgesetz sieht für Sonn- und Feiertage grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot vor, enthält jedoch zahlreiche gesetzliche Ausnahmen.
Dazu gehören beispielsweise bestimmte Tätigkeiten in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung und Betreuung von Menschen, bei Rettungsdiensten, Feuerwehr, Gastronomie und weiteren Bereichen, in denen Arbeit auch an Feiertagen erforderlich sein kann.
Wer an einem gesetzlichen Feiertag beschäftigt wird, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf einen Ersatzruhetag haben. Ob darüber hinaus ein Feiertagszuschlag gezahlt wird, lässt sich nicht pauschal beantworten. Ein solcher Zuschlag kann sich beispielsweise aus einem Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder einer betrieblichen Regelung ergeben.
Warum feiern wir am 3. Oktober?
Der Tag der Deutschen Einheit erinnert an den 3. Oktober 1990. An diesem Tag trat die Deutsche Demokratische Republik der Bundesrepublik Deutschland bei. Damit war die staatliche Einheit Deutschlands hergestellt.
Der 3. Oktober wurde zum gesetzlichen Nationalfeiertag bestimmt.
Häufig wird in diesem Zusammenhang auch der 9. November 1989, der Tag des Mauerfalls, genannt. Zum gesetzlichen Feiertag der Deutschen Einheit wurde jedoch der 3. Oktober.
Arbeitnehmer müssen 2026 auf mehrere Wochenend-Feiertage achten
Dass der Tag der Deutschen Einheit 2026 auf einen Samstag fällt, zeigt eine Besonderheit des deutschen Feiertagsrechts besonders deutlich: Ein gesetzlicher Feiertag garantiert Arbeitnehmern mit einer Montag-bis-Freitag-Woche nicht automatisch einen zusätzlichen freien Arbeitstag.
Einen gesetzlichen Anspruch darauf, einen auf das Wochenende fallenden Feiertag am darauffolgenden Montag nachzuholen, gibt es grundsätzlich nicht.
Für die meisten Beschäftigten mit klassischer Fünf-Tage-Woche bleibt der Samstag, 3. Oktober 2026, daher ein Feiertag ohne zusätzlichen freien Werktag.
Für Menschen, die regulär samstags arbeiten, kann die Situation dagegen ganz anders aussehen. Hier kommt es auf Arbeitszeit, Einsatzplanung und die für das jeweilige Arbeitsverhältnis geltenden gesetzlichen, tariflichen und vertraglichen Regelungen an.