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3D Bildung GmbH: Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen
BHV Berlin historica – Verlags- und Agenturgesellschaft mbH: Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen
Mensbiznet AG – Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen

BHV Berlin historica – Verlags- und Agenturgesellschaft mbH: Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen

Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen – Das Amtsgericht Charlottenburg in Berlin hat im Verfahren mit dem Aktenzeichen 3608 IN 10711/25 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der BHV Berlin historica – Verlags- und Agenturgesellschaft mbH abgewiesen. Die Entscheidung wurde am 23.09.2026 veröffentlicht.

Betroffen ist die BHV Berlin historica – Verlags- und Agenturgesellschaft mbH mit Sitz in Berlin (HRB 103564). Das Unternehmen ist unter der Kurhausstraße 36 D, 13467 Berlin, eingetragen und wird durch den Geschäftsführer Olaf Kappelt vertreten.

Nach den Angaben des Gerichts befasst sich die Gesellschaft mit dem Verlegen von Büchern. Das Insolvenzgericht stellte am 28.07.2026 fest, dass der Antrag des antragstellenden Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird.

Eine Abweisung mangels Masse bedeutet, dass nicht genügend verwertbares Vermögen vorhanden ist, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. In solchen Fällen wird das Verfahren nicht eröffnet, weil bereits die grundlegenden Verfahrenskosten nicht gesichert sind.

Für die Beteiligten bleibt die Möglichkeit, gegen die Entscheidung sofortige Beschwerde einzulegen. Die Rechtsmittelfrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder wirksamen öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung.

Die Beschwerde ist schriftlich beim Amtsgericht Charlottenburg einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Auch eine Erklärung bei einem anderen Amtsgericht ist möglich, sofern sie rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingeht. Eine anwaltliche Vertretung ist dabei nicht zwingend vorgeschrieben.

Das Gericht weist zudem darauf hin, dass Rechtsbehelfe auch elektronisch eingereicht werden können. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen jedoch nicht. Bei elektronischen Eingaben gelten besondere Formvorschriften, etwa die Nutzung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eines sicheren Übermittlungswegs.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 28.07.2026

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