Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen – Landau in der Pfalz, Aktenzeichen 3 IN 10/26, veröffentlicht am 24.09.2026
H & K Bioanbau GmbH & Co. KG, Kandel (Landau in der Pfalz, HRA 30867)
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 10/26
22.07.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
H & K Bioanbau GmbH & Co. KG, Sonnenweg 1, 76870 Kandel (AG Landau in der Pfalz, HRA 30867),
vertreten durch:
Bernd Kugelmann, Sonnenweg 1, 76870 Kandel, (Geschäftsführer),
erlässt das Amtsgericht 76829 Landau in der Pfalz ohne mündliche Verhandlung am 22.07.2026 durch die Richterin am Amtsgericht Sommer folgenden Beschluss
1. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners wird mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Masse abgewiesen (§ 26 Abs. 1 InsO).
2. Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis wird angeordnet.
4. Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 500,- Euro.
Gründe
Der Schuldner hatte mit Schreiben vom 06.01.2026 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt. Nach dem Gutachten des Sachverständigen RA Haspel vom 13.07.2026 war jedoch keine Masse vorhanden, die die Kosten eines Insolvenzverfahrens decken könnte. Zugleich lagen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung vor. Da die Antragstellerin auch keinen Kostenvorschuss leisten konnte, musste der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen fehlender Masse abgewiesen werden (§ 26 Abs. 1 InsO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO in Verbindung mit § 91 ZPO. Zudem ist die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 26 Abs. 2 InsO i. V. m. § 882b Nr. 3 ZPO anzuordnen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann der Schuldner sofortige Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz, einzureichen. Alternativ ist auch die Übermittlung über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach möglich: safe-sp1-1436793743928-015871183. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder mit der Verkündung der Entscheidung. Erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, beginnt die Frist erst, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Bei gleichzeitiger öffentlicher Bekanntmachung und Zustellung gilt das frühere Ereignis für den Fristbeginn.
Die Beschwerde kann schriftlich bei dem genannten Gericht eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden; maßgeblich ist der Eingang bei dem oben genannten Gericht. Sie ist vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen und muss den angefochtenen Beschluss sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll nur ein Teil der Entscheidung angefochten werden, ist der Umfang der Anfechtung genau zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
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