Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen – Landau in der Pfalz, Aktenzeichen 3 IN 102/26, veröffentlicht am 24.09.2026
Engert Produktion u. Betrieb GmbH, Edenkoben (Landau in der Pfalz, HRB 32115)
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 102/26
22.09.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Engert Produktion u. Betrieb GmbH, Weinstraße 95, 67480 Edenkoben (AG Landau in der Pfalz, HRB 32115),
vertreten durch:
Can Culpan, Weinstraße 95, 67480 Edenkoben, (Geschäftsführer),
erlässt das Amtsgericht 76829 Landau in der Pfalz ohne mündliche Verhandlung am 22.09.2026 durch die Richterin am Amtsgericht Sommer folgenden Beschluss
1. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Masse
a b g e w i e s e n (§ 26 Abs. 1 InsO).
4. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
5. Die Eintragung der Schuldnerin in das Schuldnerverzeichnis wird angeordnet.
G r ü n d e
Die Schuldnerin hatte am 26.05.2026 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt. Das Gutachten des Sachverständigen RA Haspel vom 23.07.2026 ergab, dass keine Masse vorhanden ist, die ausreichen würde, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Zugleich lagen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung vor. Da die Antragstellerin auch nicht in der Lage war, einen Kostenvorschuss zu leisten, musste der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen werden (§ 26 Abs. 1 InsO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 InsO, § 91 ZPO. Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hat gemäß § 26 Abs. 2 InsO i. V. m. § 882b Nr. 3 ZPO zu erfolgen
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von dem Schuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
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