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RoadJet Charter Service GmbH: Gericht hebt Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzverfahren auf

Das Insolvenzgericht Ludwigsburg hat im Verfahren 6 IN 66/26 über die RoadJet Charter Service GmbH mit Sitz in Remseck die zuvor angeordneten Sicherungsmaßnahmen aufgehoben. Die Bekanntmachung stammt vom 23.09.2026. Für Betroffene ist das ein wichtiger Verfahrensschritt – er bedeutet aber nicht automatisch, dass das Insolvenzverfahren beendet ist.

Womit das Unternehmen nach außen auftritt

Nach den öffentlich auffindbaren Angaben der Firma selbst und aus Handelsregister-nahen Unternehmensprofilen ist RoadJet Charter Service GmbH im Bereich Bus-, Charter- und Reiseverkehr tätig. Auf der Website nennt das Unternehmen unter anderem Kontaktangaben in Rainwiesen 15, 71686 Remseck am Neckar und verweist auf Reiseanfragen. In AGB und Unternehmensdarstellungen ist von Mietomnibusleistungen die Rede; außerdem werden Linien- und Charterfahrten, das Organisieren von Reisen und Veranstaltungen sowie Vermietung von Fahrzeugen und Tätigkeiten im Omnibus- und Mietwagengeschäft beschrieben. Diese Angaben sind durch mehrere öffentlich zugängliche Quellen gedeckt; einzelne Detailangaben aus Drittportalen sind jedoch nicht amtlich geprüft und deshalb nur als ergänzende Hinweise zu verstehen. ([roadjet.de](https://www.roadjet.de/kontakt?utm_source=openai))

Was die Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen bedeutet

Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO sind vorläufige Schutzmaßnahmen des Gerichts. Sie sollen verhindern, dass Vermögen verschwindet oder sich die Lage für Gläubiger verschlechtert, bevor über den Insolvenzantrag endgültig entschieden ist. Solche Maßnahmen können zum Beispiel darauf zielen, Vermögenswerte zu sichern oder Verfügungen zu begrenzen. Wenn das Gericht diese Maßnahmen wieder aufhebt, heißt das zunächst nur: Die vorläufigen Schutzanordnungen gelten nicht mehr. Das sagt noch nichts darüber aus, ob das Insolvenzverfahren später eröffnet, abgewiesen oder auf andere Weise beendet wird. ([bmj.de](https://www.bmj.de/DE/themen/wirtschaft_finanzen/handels_gesellschaftsrecht/handelsregister/handelsregister_node.html?utm_source=openai))

Was das für Kunden, Anleger und Gläubiger heißen kann

Für Kunden kann die Aufhebung bedeuten, dass sich der Ablauf rund um gebuchte Fahrten, Gutscheine oder bereits gezahlte Beträge weiter ändern kann. Wer Ansprüche gegen die Gesellschaft hat, sollte deshalb Unterlagen wie Buchungsbestätigungen, Rechnungen und Zahlungbelege sichern. Für Gläubiger ist wichtig: Forderungen müssen im weiteren Verfahren nur dann wirksam berücksichtigt werden, wenn die zuständigen Verfahrensschritte eingehalten werden. Anleger gibt es nach den vorliegenden öffentlich zugänglichen Informationen nicht als gesonderte, eindeutig benannte Gruppe; falls jemand über Vorleistungen oder sonstige Ansprüche verfügt, sollte er die Insolvenzbekanntmachungen und spätere Mitteilungen des Gerichts genau verfolgen. Ein Insolvenzverwalter darf hier genannt werden, sofern er in amtlichen Unterlagen ausgewiesen ist; in der vorliegenden Bekanntmachung selbst ist dazu jedoch kein Name enthalten. ([bmj.de](https://www.bmj.de/DE/themen/wirtschaft_finanzen/handels_gesellschaftsrecht/handelsregister/handelsregister_node.html?utm_source=openai))

Was Betroffene jetzt tun können: Unterlagen sammeln, offene Forderungen prüfen, Fristen aus weiteren Gerichtsbekanntmachungen beachten und bei Unsicherheit rechtlichen Rat einholen. Wer eine Reise oder eine Beförderungsleistung bei RoadJet gebucht hat, sollte außerdem den aktuellen Stand direkt über die bekannten Firmenkontakte und die Insolvenzbekanntmachungen beobachten. ([roadjet.de](https://www.roadjet.de/kontakt?utm_source=openai))

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