Spacexfy Ltd: BaFin stellt fehlende Erlaubnis fest
Die Warnung der BaFin vom 23. September 2026 richtet sich gegen Angebote auf der Internetseite spacexfy.ai. Als Betreiber tritt dort nach Angaben der Finanzaufsicht ein Unternehmen mit dem Namen Spacexfy Ltd auf.
Die Behörde erklärt, dass auf der Website ohne die erforderliche Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen sowie Kryptowerte-Dienstleistungen angeboten werden.
Wer solche Dienstleistungen in Deutschland erbringt, benötigt grundsätzlich die jeweils vorgeschriebene aufsichtsrechtliche Zulassung. Diese soll unter anderem sicherstellen, dass Anbieter die geltenden regulatorischen Anforderungen erfüllen.
Angeblicher Firmensitz in Zürich nicht bestätigt
Ein weiterer Punkt der Warnung betrifft die Identität des Unternehmens.
Spacexfy Ltd gibt auf der Website nach Angaben der BaFin Zürich in der Schweiz als Unternehmenssitz an. Die Finanzaufsicht stellt jedoch ausdrücklich fest, dass die Gesellschaft entgegen dieser Darstellung nicht im Schweizer Handelsregister registriert ist.
Damit besteht nicht nur ein Problem hinsichtlich der fehlenden aufsichtsrechtlichen Erlaubnis. Auch die auf der Website gemachten Angaben zur Unternehmensregistrierung stimmen laut BaFin nicht mit dem Handelsregister überein.
Für potenzielle Anleger ist dies besonders relevant, weil sich anhand der veröffentlichten Unternehmensangaben möglicherweise nicht zuverlässig feststellen lässt, welche juristische Person tatsächlich hinter dem Angebot steht.
Was Anleger jetzt beachten sollten
Die Warnung ist insbesondere für Personen relevant, die bereits Geld über spacexfy.ai investiert haben oder eine Einzahlung erwägen. Vor weiteren Zahlungen sollten sie die Identität des Anbieters und dessen Zulassungsstatus überprüfen.
Die BaFin stellt dafür ihre Unternehmensdatenbank bereit. Dort lässt sich recherchieren, ob ein Unternehmen über eine entsprechende Erlaubnis verfügt.
Wer bereits Geld überwiesen hat, sollte Zahlungsbelege, Vertragsunterlagen und die Kommunikation mit dem Anbieter sichern. Auch mögliche Aufforderungen zu zusätzlichen Einzahlungen, etwa für angebliche Steuern oder die Freigabe einer Auszahlung, sollten kritisch geprüft werden.
Die BaFin stützt ihre Warnung auf § 37 Absatz 4 des Kreditwesengesetzes sowie § 10 Absatz 7 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes.