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BaFin warnt vor keystoneglob.com: Anleger sollen Geld auf fremde Konten überweisen

OpenIcons (CC0), Pixabay

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht warnt vor Angeboten auf der Internetseite keystoneglob.com. Nach Erkenntnissen der Behörde bieten die Betreiber dort Finanzdienstleistungen beziehungsweise Wertpapierdienstleistungen an, ohne über die erforderliche Erlaubnis zu verfügen.

Besonders auffällig ist die Art der verlangten Zahlungen. Anleger sollen Geld für angebliche Zeichnungsscheine auf Konten überweisen, die Dritten gehören. Ein Zeichnungsschein wird üblicherweise verwendet, wenn Anleger bestimmte Wertpapiere erwerben möchten. Die bloße Übersendung eines solchen Dokuments beweist jedoch weder die Seriosität des Angebots noch den tatsächlichen Erwerb der versprochenen Wertpapiere.

Überweisungen auf Konten unbeteiligter oder nicht eindeutig zuzuordnender Empfänger stellen ein erhebliches Warnsignal dar. Anleger sollten vor jeder Zahlung genau prüfen, wer der tatsächliche Vertragspartner ist, wem das angegebene Konto gehört und ob der Anbieter eine Zulassung besitzt.

Nach Angaben der BaFin treten angebliche Anlageberater von keystoneglob.com außerdem als Vertreter von „IPO Nexus“ auf. Vor Angeboten über die Internetseite iponexus.net hatte die Finanzaufsicht bereits am 31. Juli 2026 gewarnt. Diese Verbindung erhöht den Anlass zu besonderer Vorsicht.

Verbraucher sollten keine Gelder an keystoneglob.com oder auf die von den Betreibern genannten Drittkonten überweisen. Auch Ausweiskopien, Bankdaten, Steuerinformationen und andere persönliche Unterlagen sollten nicht übermittelt werden. Wer bereits gezahlt hat, sollte keine weiteren Überweisungen leisten, unverzüglich seine Bank informieren und sämtliche Nachrichten, Zeichnungsscheine, Zahlungsbelege und Kontaktdaten sichern. Zudem sollte eine Anzeige bei der Polizei geprüft werden.

Finanz- und Wertpapierdienstleistungen dürfen in Deutschland grundsätzlich nur mit einer Erlaubnis der BaFin angeboten werden. Ob ein Unternehmen zugelassen ist, lässt sich in der Unternehmensdatenbank der Finanzaufsicht überprüfen.

Die BaFin veröffentlichte ihre Warnung am 21. September 2026 auf Grundlage von § 37 Absatz 4 des Kreditwesengesetzes. Die behördliche Mitteilung weist auf unerlaubt angebotene Dienstleistungen hin. Eine strafrechtliche Verurteilung der Verantwortlichen ist damit nicht automatisch verbunden.

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