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P. Ujjobbagy Immobilien GmbH unter vorläufiger Insolvenzverwaltung

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Die P. Ujjobbagy Immobilien GmbH aus Berlin befindet sich in einem vorläufigen Insolvenzverfahren. Das Amtsgericht Charlottenburg ordnete am 18. September 2026 um 10.56 Uhr umfangreiche Sicherungsmaßnahmen an. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 3618 IN 4310/26 geführt.

Die Gesellschaft hat ihren Firmensitz in der Schloßstraße 110 in 12163 Berlin und ist beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Handelsregisternummer HRB 280037 eingetragen. Vertreten wird das Unternehmen durch den Geschäftsführer Peter Ujjobbagy.

Gegenstand des Unternehmens ist die Durchführung von Immobiliengeschäften aller Art. Die Gesellschaft darf außerdem sämtliche damit verbundenen Geschäfte und Arbeiten übernehmen.

Der Unternehmensgegenstand ist damit sehr weit gefasst. Er kann grundsätzlich den Erwerb, die Veräußerung, die Entwicklung, die Verwaltung oder die wirtschaftliche Nutzung von Immobilien umfassen. Welche dieser Tätigkeiten die Gesellschaft tatsächlich ausgeübt hat und ob sie derzeit noch geschäftlich aktiv ist, konnte anhand der vorliegenden Informationen nicht festgestellt werden.

Auch zu möglicherweise vorhandenen Grundstücken, Gebäuden, Mietverhältnissen oder laufenden Immobiliengeschäften enthält die gerichtliche Bekanntmachung keine Angaben.

Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellte das Amtsgericht Rechtsanwältin Dr. Astrid Lauterwein aus Berlin. Ihre Aufgabe besteht zunächst darin, das vorhandene Gesellschaftsvermögen zu sichern und zu erhalten. Außerdem soll sie prüfen, ob das Vermögen ausreicht, um die Kosten eines regulären Insolvenzverfahrens zu decken.

Die Geschäftsführung bleibt grundsätzlich im Amt. Verfügungen über das Vermögen der P. Ujjobbagy Immobilien GmbH sind jedoch nur noch wirksam, wenn die vorläufige Insolvenzverwalterin ihnen zustimmt. Sie ist nicht die allgemeine gesetzliche Vertreterin der Gesellschaft, überwacht aber deren wirtschaftliche Tätigkeit.

Die vorläufige Insolvenzverwalterin darf Bankguthaben und offene Forderungen der Gesellschaft einziehen sowie eingehende Zahlungen entgegennehmen. Sie kann außerdem besondere Konten für das Verfahren eröffnen und darüber verfügen.

Die Banken der Gesellschaft sind verpflichtet, der vorläufigen Insolvenzverwalterin Auskunft über die geführten Konten zu erteilen. Dadurch soll festgestellt werden, welche Geldmittel vorhanden sind und welche Zahlungsvorgänge für das Verfahren von Bedeutung sind.

Personen und Unternehmen, die der P. Ujjobbagy Immobilien GmbH noch Geld schulden, dürfen nicht mehr unmittelbar an die Gesellschaft zahlen. Dies kann beispielsweise Mieter, Käufer oder andere Vertragspartner betreffen. Zahlungen sollen unter Beachtung der gerichtlichen Anordnung nur noch an die vorläufige Insolvenzverwalterin geleistet werden.

Das Gericht hat außerdem Zwangsvollstreckungen gegen die Gesellschaft grundsätzlich untersagt. Bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahmen werden vorläufig eingestellt. Ausgenommen sind jedoch Maßnahmen, die unbewegliches Vermögen betreffen. Vollstreckungen in Grundstücke oder Gebäude können daher von dem allgemeinen Verbot ausgenommen sein.

Für mögliche Mieter gilt, dass bestehende Mietverträge nicht allein durch die vorläufige Insolvenzverwaltung enden. Mieter sollten jedoch auf mögliche neue Zahlungsanweisungen achten und eine geänderte Bankverbindung vor der ersten Überweisung sorgfältig überprüfen.

Die vorläufige Insolvenzverwalterin darf die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen betreten, Bücher und Geschäftsunterlagen einsehen und alle notwendigen Auskünfte verlangen. Auf diese Weise sollen die Vermögens und Geschäftsverhältnisse der Gesellschaft vollständig aufgeklärt werden.

Die gerichtliche Anordnung bedeutet noch nicht, dass das reguläre Insolvenzverfahren bereits eröffnet wurde. Zunächst ist zu prüfen, ob ein gesetzlicher Insolvenzgrund vorliegt, ob die Verfahrenskosten gedeckt werden können und welche Möglichkeiten für eine Fortführung oder Verwertung bestehen.

Wer den Insolvenzantrag gestellt hat, geht aus dem Beschluss nicht hervor. Auch zur Höhe der Verbindlichkeiten, zur Zahl der Gläubiger und zu den Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten macht das Amtsgericht keine Angaben. Eine Einstellung des Geschäftsbetriebs wurde nicht angeordnet.

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