Staatsanwaltschaft Berlin
247 AR 587/19 (241) V
Durch das Amtsgericht Tiergarten ist am 09.10.2025, rechtskräftig seit dem 05.11.2025, ein Beschluss ergangen.
Gegen die Kaspi Bau GmbH wurde dabei als Einzelforderung die Einziehung des Anspruches auf Auszahlung eines auf ihrem Konto geführten Guthabens in Höhe von 87.536,70 Euro angeordnet.
Der genannten Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die mittlerweile wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten Kaspi Bau GmbH stellte durch ihre Geschäftsführerin Julija Mironenko gemeinsam mit dem Bevollmächtigten der Firma Michael Alexander Franke das Konto mit der IBAN DE 17 2019 0800 0002 7685 00 bei der MKB Mittelstandskreditbank AG unbekannten Tätern zum Empfang von Überweisungsgutschriften zur Verfügung.
Auf dem Konto gingen sodann am 25.11. und 26.11.2019 147 Überweisungsgutschriften in Höhe von insgesamt 94.843,52 Euro ein.
Bei den Gutschriften handelte es sich um Kaufpreiszahlungen von Geschädigten, die über die von den unbekannten Tätern über die Internetseiten www.kaspigmbh.de und www.kaspibau.de betriebenen Onlineshops Elektroartikel, Haushaltsgeräte und andere Waren in dem Glauben bestellt und bezahlt hatten, dass die bestellten Waren auch geliefert werden. Tatsächlich betrieben die unbekannten Täter die Onlineshops lediglich in der Absicht, Kaufinteressenten zu gewinnen und diese zur Zahlung des Kaufpreises zu veranlassen, ohne dass sie willens und in der Lage gewesen wären, die bestellten Waren tatsächlich zu liefern.
Die unbekannten Täter handelten dabei in der Absicht, sich eine dauerhafte und lukrative Einnahmequelle zu verschaffen.
Die für die GmbH verantwortlichen Franke und Mironenko nahmen in Kenntnis der Gesamtumstände zumindest billigend in Kauf, dass die auf dem Konto eingehenden Gutschriften aus gewerbsmäßig begangenen Betrugstaten stammten.
Über einen Teil der gutgeschriebenen Gelder wurde bereits verfügt.
Das Guthaben von 87.536,70 Euro steht nun zur Auskehrung an die durch die obigen Taten Geschädigten zur Verfügung.
Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Berlin unter dem Az.: 247 AR 587/19 (241) V anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft Berlin binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne Weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne Weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht. § 459k Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft Berlin anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/worden sind, teilen Sie dies bitte unbedingt mit, da der/die Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft Berlin in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 4951 Abs. 2 S. 1,2 StPO.
Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft Berlin verlangen,
| ― |
sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich Innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens), |
| ― |
wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft Berlin im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung), |
| ― |
wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft Berlin vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO. |
In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft Berlin allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.
In den Fällen des 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft Berlin.
Anschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr/e Rechtsnachfolger/in (z.B. bei Erbschaft, Forderungsabtretung, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer pp.) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.
Hinweis:
Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Google-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.