Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor einem möglichen Verstoß gegen die gesetzlichen Prospektvorschriften beim öffentlichen Angebot von Aktien. Im Mittelpunkt steht die Nexura VG, die nach Einschätzung der Aufsicht in Deutschland Aktien der GoldRock Industries Ltd. öffentlich anbieten soll, ohne dass dafür der erforderliche gebilligte Wertpapierprospekt veröffentlicht wurde. Die BaFin spricht ausdrücklich von einem hinreichend begründeten Verdacht. Damit ist ein Verstoß noch nicht abschließend festgestellt, die Warnung ist für potenzielle Anleger dennoch von erheblicher Bedeutung.
Ein Wertpapierprospekt ist bei einem öffentlichen Aktienangebot weit mehr als eine Formalität. Er soll Anlegern wesentliche Informationen zur Verfügung stellen, die sie benötigen, um sich mit dem Unternehmen, den angebotenen Wertpapieren und den damit verbundenen Risiken auseinanderzusetzen. Grundsätzlich dürfen Wertpapiere in Deutschland deshalb nicht öffentlich angeboten werden, ohne dass zuvor ein entsprechender Prospekt veröffentlicht wurde, sofern keine gesetzliche Ausnahme von der Prospektpflicht greift.
Nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung kann ein öffentliches Wertpapierangebot ohne erforderlichen Prospekt gegen diese Vorgaben verstoßen. Genau in diesem Punkt setzt die aktuelle BaFin-Mitteilung an: Nach Angaben der Behörde besteht der Verdacht, dass die Aktien der GoldRock Industries Ltd. durch Nexura VG öffentlich angeboten werden, obwohl der erforderliche Prospekt fehlt.
Für Anleger ist dabei wichtig zu verstehen, was eine Prospektbilligung durch die BaFin tatsächlich bedeutet. Die Finanzaufsicht kontrolliert in einem solchen Verfahren, ob der Prospekt die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinformationen enthält und ob die Angaben verständlich sowie in sich widerspruchsfrei dargestellt werden.
Eine BaFin-Billigung ist jedoch kein Qualitätssiegel für eine Aktie und keine Anlageempfehlung. Die Behörde überprüft im Prospektbilligungsverfahren nicht, ob sämtliche Angaben wirtschaftlich tatsächlich zutreffen. Ebenso wenig bewertet sie dabei die Seriosität des Emittenten oder entscheidet, ob eine Aktie eine gute oder schlechte Geldanlage darstellt.
Diese Unterscheidung ist für Privatanleger besonders wichtig. Selbst ein ordnungsgemäß gebilligter Prospekt schützt nicht vor Kursverlusten, wirtschaftlichen Problemen des Unternehmens oder einem vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals. Fehlt dagegen ein gesetzlich vorgeschriebener Prospekt vollständig, kommt ein zusätzliches regulatorisches Problem hinzu: Anlegern könnte eine zentrale gesetzlich vorgesehene Informationsgrundlage für ihre Investitionsentscheidung fehlen.
Gerade bei Angeboten bislang wenig bekannter Unternehmen sollte deshalb kritisch geprüft werden, welche Informationen tatsächlich verfügbar sind. Anleger sollten sich nicht allein auf Verkaufsunterlagen, Internetauftritte, Präsentationen, telefonische Aussagen oder Aussagen von Vermittlern verlassen. Entscheidend ist unter anderem, wer die Aktien tatsächlich emittiert, wer sie anbietet, welche wirtschaftliche Tätigkeit hinter dem Unternehmen steht und welche Risiken mit der Beteiligung verbunden sind.
Auch die finanziellen Folgen eines Verstoßes gegen die Prospektpflicht können erheblich sein. Nach den von der BaFin genannten Vorschriften können Anbieter und Emittenten für eine pflichtwidrige Nichtveröffentlichung eines erforderlichen Prospekts haften. Daneben bestehen Haftungsvorschriften für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in einem veröffentlichten Wertpapierprospekt.
Regulatorisch drohen ebenfalls empfindliche Konsequenzen. Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht kann nach Angaben der BaFin mit einer Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro oder drei Prozent des Gesamtumsatzes des vergangenen Geschäftsjahres geahndet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich die Geldbuße auch am wirtschaftlichen Vorteil orientieren, der aus dem Verstoß gezogen wurde.
Für Anleger bedeutet die aktuelle Mitteilung jedoch nicht automatisch, dass die Aktien der GoldRock Industries Ltd. wertlos sind oder dass Nexura VG betrügerisch handelt. Eine solche Feststellung enthält die vorliegende BaFin-Mitteilung gerade nicht. Ebenso wenig geht daraus hervor, dass Anleger bereits Verluste erlitten haben oder strafrechtliche Vorwürfe erhoben worden sind.
Der konkrete Vorwurf ist enger gefasst: Die BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass Aktien öffentlich angeboten werden, ohne dass der dafür erforderliche Prospekt veröffentlicht wurde. Ob eine Ausnahme von der Prospektpflicht vorliegt oder sich der Verdacht im weiteren Verfahren bestätigt, lässt sich aus der veröffentlichten Mitteilung allein nicht abschließend beurteilen.
Für Interessenten an den Aktien ist die Warnung dennoch ein deutlicher Anlass zu erhöhter Vorsicht. Vor einer Überweisung sollte zunächst geklärt werden, auf welcher rechtlichen Grundlage das Angebot erfolgt und ob für das konkrete öffentliche Angebot ein gebilligter Prospekt vorhanden ist. Die BaFin selbst empfiehlt Anlegern, Wertpapierinvestitionen nur auf Grundlage der erforderlichen Informationen vorzunehmen. Ob ein Prospekt bei der Behörde hinterlegt wurde, lässt sich über die Prospektdatenbank der BaFin überprüfen.
Wer bereits Aktien erworben oder Geld überwiesen hat, sollte zunächst sämtliche Unterlagen sichern. Dazu gehören insbesondere Zeichnungsscheine, Vertragsunterlagen, Zahlungsnachweise, E-Mails, Werbematerialien und Informationen darüber, wer das Angebot unterbreitet hat. Ob sich aus einem möglicherweise fehlenden Prospekt konkrete Rückabwicklungs-, Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche ergeben, hängt vom jeweiligen Sachverhalt und den einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen ab und kann nicht allein aus der BaFin-Warnung abgeleitet werden.