Gehbehindertern Bürger darf das Fahrzeug nicht wegen Verschuldung gepfändet werden, wenn es ihre „Eingliederung in das öffentliche Leben wesentlich erleichtert“, heißt es in einem am Freitag veröffentlichten Urteil.
Der BGH erweiterte damit den bislang bestehenden Schutz vor Zwangsvollstreckungen von „außergewöhnlich Behinderten“ auf alle Gehbehinderte mit dem Zeichen „G“ im Behindertenausweis. (AZ: VII ZB 12/09)