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Fanro UG: Betreiber von Escape-Rooms unter vorläufiger Insolvenzverwaltung

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Die Fanro UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Dresden ist von einem Insolvenzeröffnungsverfahren betroffen. Das Amtsgericht Dresden hat am 28. August 2026 um 10:35 Uhr einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und umfangreiche Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 533 IN 1300/26 geführt.

Die Gesellschaft hat ihre Geschäftsanschrift am Wilhelmine-Reichard-Ring 1 in 01109 Dresden und ist beim Amtsgericht Dresden unter HRB 46000 im Handelsregister eingetragen. Geschäftsführer ist Christoph Eske.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Dr. Nils Freudenberg aus Dresden bestellt.

Escape-Rooms, Spielwaren und Innenausbau

Die Fanro UG verfügt über einen außergewöhnlich breit gefächerten Unternehmensgegenstand. Ein Schwerpunkt liegt auf der Planung, dem Bau und dem Betrieb von Escape-Rooms.

Escape-Rooms sind interaktive Freizeitangebote, bei denen Besucher in thematisch gestalteten Räumen Aufgaben und Rätsel lösen. Das Geschäft der Fanro UG umfasst dabei nicht nur den Betrieb solcher Einrichtungen, sondern bereits deren Planung und bauliche Umsetzung.

Darüber hinaus beschäftigt sich die Gesellschaft mit der Entwicklung, dem Vertrieb und der Vermietung von Spielwaren und Kunst.

Ein weiterer wesentlicher Geschäftsbereich liegt im Innenausbau. Hierzu gehören insbesondere die Planung, Gestaltung und Ausführung von Raumkonzepten. Dieses Tätigkeitsfeld kann sich insbesondere mit der Gestaltung von Erlebnis- und Themenräumen überschneiden, ist nach dem Unternehmensgegenstand jedoch nicht ausschließlich auf Escape-Rooms beschränkt.

Ergänzend bietet die Gesellschaft Beratungsleistungen im Marketing und in der Unternehmensstrategie an. Steuer- und Rechtsberatung sind davon ausdrücklich ausgenommen.

Geschäftsführung unter Zustimmungsvorbehalt

Das Amtsgericht Dresden hat die Verfügungsbefugnis der Fanro UG deutlich eingeschränkt. Verfügungen über Gegenstände der Insolvenzmasse sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.

Dr. Nils Freudenberg wurde zudem ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Gelder entgegenzunehmen. Drittschuldner dürfen grundsätzlich nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten. Eine Zahlung unmittelbar an die Fanro UG ist nur zulässig, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter dieser ausdrücklich zustimmt.

Die Geschäftsführung muss dem vorläufigen Insolvenzverwalter außerdem Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere gewähren und ihm die zur Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlichen Auskünfte erteilen.

Zwangsvollstreckungen werden gestoppt

Bereits eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Fanro UG werden zunächst eingestellt, soweit keine unbeweglichen Gegenstände betroffen sind. Gleichzeitig hat das Gericht neue Vollstreckungsmaßnahmen weitgehend untersagt. Ausgenommen sind insbesondere Verfahren zur Abgabe einer Vermögensauskunft.

Damit soll verhindert werden, dass einzelne Gläubiger während des laufenden Eröffnungsverfahrens auf Vermögenswerte zugreifen und dadurch die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft zulasten der übrigen Gläubiger verändern.

Die Entscheidung vom 28. August 2026 bedeutet noch keine endgültige Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Zunächst werden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Fanro UG und die Voraussetzungen einer Verfahrenseröffnung geprüft.

Erst anschließend wird das Amtsgericht Dresden darüber entscheiden, ob über das Vermögen der Fanro UG (haftungsbeschränkt) ein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet wird.

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