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Staatsanwaltschaft München I

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft München I

Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Wertersatz
und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)

562 Js 183638/​22

Unter dem AZ: 562 Js 183638/​22 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts München vom 14.01.2026 Der Betroffene Sioukri Oglou, Fikret zur Zahlung von Wertersatz iHv. 25.645,49 EUR rechtskräftig verurteilt.

Der Sachverhalt wurde vollständig aus der zu Grunde liegenden Entscheidung entnommen.

Der Einziehungsbetroffene fälschte im Zeitraum Juli 2022 bis Januar 2023 Überweisungsbelege, um von den Konten der Geschädigten Zahlungen auf seine eigene Konten oder auf Konten von anderen Personen zu veranlassen, über die er faktisch verfügen konnte bzw. deren Inhaber die Gelder nach seiner Vorgabe an ihn weiterleiten sollten.

Diese Mitteilung musste insbesondere wegen des Geschädigten: Vladimir, Kheifets, geboren am 18.04.1935 veröffentlicht werden, nachdem dessen Anschrift nicht bekannt ist.

Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag beim Bundesanzeiger gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Google-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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