Nach einer Trennung oder Scheidung der Eltern stellt sich häufig eine der schwierigsten Fragen überhaupt: Bei wem soll das gemeinsame Kind künftig leben? Viele Eltern und Kinder gehen davon aus, dass Minderjährige ab einem bestimmten Alter selbst entscheiden dürfen, bei welchem Elternteil sie ihren Lebensmittelpunkt haben. Tatsächlich sieht das deutsche Familienrecht jedoch keine feste Altersgrenze für eine solche Entscheidung vor. Maßgeblich bleibt in jedem Einzelfall das Kindeswohl.
Das sogenannte Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil der elterlichen Sorge und regelt, wo ein Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Leben die Eltern gemeinsam mit dem Sorgerecht, entscheiden sie grundsätzlich auch gemeinsam über den Wohnort ihres Kindes. Kommt es nach einer Trennung zu Meinungsverschiedenheiten, kann das Familiengericht einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Entgegen einer weit verbreiteten Annahme können Minderjährige ihren Wohnort jedoch nicht eigenständig bestimmen. Erst mit Erreichen der Volljährigkeit dürfen sie frei entscheiden, wo sie leben möchten. Bis dahin treffen entweder die sorgeberechtigten Eltern oder – im Streitfall – das Familiengericht die Entscheidung.
Dennoch spielt die Meinung des Kindes eine wichtige Rolle. Mit zunehmendem Alter und wachsender persönlicher Reife gewinnt der geäußerte Wunsch des Kindes immer stärker an Bedeutung. Besonders Jugendliche, die ihre Vorstellungen nachvollziehbar und eigenständig formulieren können, werden von den Gerichten intensiv angehört. Eine gesetzliche Altersgrenze, ab der Kinder frei wählen dürfen, existiert jedoch nicht.
Nach den familienrechtlichen Vorschriften müssen Kinder ab dem 14. Lebensjahr in gerichtlichen Verfahren grundsätzlich persönlich angehört werden. Auch jüngere Kinder werden häufig in das Verfahren einbezogen, wenn ihre Wünsche und Bindungen für die Entscheidung relevant sind. Ziel der Anhörung ist es, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lebenssituation und den Bedürfnissen des Kindes zu verschaffen.
Dabei reicht der bloße Wunsch eines Kindes allein nicht aus. Die Gerichte prüfen sorgfältig, ob der geäußerte Wille tatsächlich frei und unabhängig entstanden ist. Fachleute sprechen in diesem Zusammenhang von einem „autonomen Kindeswillen“. Dieser liegt nur dann vor, wenn das Kind seine Entscheidung eigenständig getroffen hat und nicht durch Druck, Versprechungen oder Loyalitätskonflikte beeinflusst wurde.
Neben dem Kindeswillen berücksichtigen Familiengerichte zahlreiche weitere Faktoren. Entscheidend sind unter anderem die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile, die emotionale Bindung des Kindes zu Mutter und Vater, die Stabilität des bisherigen Lebensumfeldes sowie die Bereitschaft der Eltern, den Kontakt zum jeweils anderen Elternteil zu fördern. Auch Schule, Freundeskreis und soziale Bindungen fließen in die Gesamtbewertung ein. Keine dieser Voraussetzungen allein entscheidet über den Ausgang eines Verfahrens – vielmehr erfolgt stets eine umfassende Abwägung aller Umstände.
Kommt zwischen den Eltern keine Einigung zustande, entscheidet das Familiengericht. Im Verfahren werden regelmäßig beide Eltern angehört. Darüber hinaus beteiligt sich das Jugendamt und häufig wird ein sogenannter Verfahrensbeistand bestellt, der ausschließlich die Interessen des Kindes vertritt. Das Gericht versucht zunächst, eine einvernehmliche Lösung zu erreichen. Erst wenn dies nicht gelingt, wird eine gerichtliche Entscheidung getroffen.
Familienrechtler raten Eltern, Kinder nicht in den Streit hineinzuziehen oder sie vor die Wahl zwischen Mutter und Vater zu stellen. Viele Kinder fühlen sich in solchen Situationen stark unter Druck gesetzt und geraten in Loyalitätskonflikte. Stattdessen sollten Eltern die Wünsche ihres Kindes ernst nehmen, ohne sie für den eigenen Standpunkt zu instrumentalisieren. Beratungsangebote, Mediation oder familiengerichtliche Hilfen können dazu beitragen, tragfähige Lösungen im Interesse aller Beteiligten zu finden.
Die aktuelle Rechtslage macht deutlich, dass das Kindeswohl im deutschen Familienrecht stets Vorrang hat. Zwar erhält der Wille eines Kindes mit zunehmendem Alter immer größeres Gewicht, doch ein uneingeschränktes Wahlrecht besteht bis zur Volljährigkeit nicht. Ziel aller gerichtlichen Entscheidungen bleibt es, dem Kind die größtmögliche Stabilität, Sicherheit und eine positive Entwicklung zu ermöglichen – unabhängig von den Interessen der Eltern.