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MABEWO Holding SE – ist das nicht ein Verstoss gegen die Prospektpflicht?

Peggy_Marco (CC0), Pixabay

Diese Frage haben wir der BaFin in einer Presseanfrage übermittelt, denn es gibt einen klaren deutlichen Widerspruch im Priatplatzierungsprospekt der MABEWO Holding SE und dem Begleittext an die Aktionäre. Unsere Analyse durchgeführt von einem Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht.

Ja, es gibt hier einen offensichtlichen Widerspruch:

  • Privatplatzierungsprospekt (03.03.2025) sagt: Die Mindestzeichnungssumme beträgt 100.000 EUR​.
  • Begleittext an Aktionäre (Unternehmenskommunikation) sagt: Die Mindestzeichnungssumme beträgt 5.000 EUR.

Das bedeutet, dass das Unternehmen in offiziellen Dokumenten andere Konditionen nennt als in der Aktionärskommunikation. Das kann für Anleger irreführend sein.

Unterliegt das Angebot der Prospektverordnung?

Laut dem Privatplatzierungsprospekt beruft sich das Unternehmen darauf, dass:

  1. Kein öffentliches Angebot erfolgt, sondern es sich nur an einen ausgewählten Kreis von Aktionären richtet.
  2. Investoren mindestens 100.000 EUR investieren müssen, sodass laut EU-Prospektverordnung (Kapitel 1, Artikel 1, Abs. 4 lit. d) kein vollständiger Wertpapierprospekt erforderlich sei​.
  3. Falls kleinere Zeichnungssummen angeboten werden (unter 100.000 EUR), dies nur für maximal 149 Investoren zulässig sei (Kapitel 1, Artikel 1, Abs. 4 lit. b).

Problematisch ist jedoch:

  • Wenn tatsächlich Zeichnungen ab 5.000 EUR möglich sind, könnte das Unternehmen seine eigene Argumentation untergraben und unter die Prospektpflicht fallen.
  • Falls mehr als 149 Investoren mit unter 100.000 EUR Zeichnungssumme einsteigen, könnte das Angebot ebenfalls prospektpflichtig sein.
  • Anleger könnten sich durch widersprüchliche Informationen getäuscht fühlen.

BaFin-Zuständigkeit?

Da das Unternehmen an der Düsseldorfer Börse gelistet ist, kann die BaFin prüfen, ob hier ein Verstoß gegen die Prospektpflicht oder eine Irreführung von Investoren vorliegt.

Mögliches Vorgehen:

  1. BaFin informieren und auf den Widerspruch hinweisen.
  2. Unternehmen auffordern, klarzustellen, welche Mindestzeichnung wirklich gilt.
  3. Prüfen lassen, ob die Prospektbefreiung noch rechtlich haltbar ist.

Fazit: Die Diskrepanz zwischen Prospekt und Aktionärsbrief wirft berechtigte Fragen auf, die regulatorisch relevant sein könnten.

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