Köln, 9. Februar 2025 – Ein endgültiger Rückschlag für die E & D Energie- und Dienstleistungs GmbH & Co. KG: Das Amtsgericht Köln hat den Antrag des Unternehmens auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen. Damit entfällt die Möglichkeit einer geregelten Abwicklung unter Aufsicht eines Insolvenzverwalters.
Keine Mittel für ein Insolvenzverfahren
Die E & D Energie- und Dienstleistungs GmbH & Co. KG, ansässig in Köln und vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin E & D Energie- und Dienstleistungsbeteiligungs GmbH sowie deren Geschäftsführer Otto Dietrich Meisel, hatte am 15. Oktober 2024 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt. Dieser Antrag ging am 17. Oktober 2024 beim Gericht ein.
Das Amtsgericht Köln kam nun zu dem Ergebnis, dass das Unternehmensvermögen nicht einmal ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken – eine zwingende Voraussetzung für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens gemäß § 26 Abs. 1 InsO.
Folgen für Gläubiger und Geschäftspartner
Mit der Abweisung des Insolvenzantrags stehen Gläubiger vor einer schwierigen Situation: Ohne ein geordnetes Verfahren gibt es keine Insolvenzmasse, aus der offene Forderungen bedient werden könnten. Zahlreiche Geschäftspartner, Lieferanten und Dienstleister werden ihre Forderungen wohl vollständig abschreiben müssen.
Rechtliche Möglichkeiten und weitere Schritte
Gegen diesen Beschluss besteht für die Schuldnerin die Möglichkeit, binnen einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung oder – falls eine öffentliche Bekanntmachung erfolgt – zwei Tage nach deren Veröffentlichung.
Die Beschwerde kann schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erfolgen, muss jedoch fristgerecht beim Amtsgericht Köln eingehen.
Ausblick: Wirtschaftliches Ende des Unternehmens?
Die Abweisung des Insolvenzantrags bedeutet in den meisten Fällen das wirtschaftliche Ende eines Unternehmens. Ohne Insolvenzverfahren bleibt die Firma zahlungsunfähig und kann keine geordnete Abwicklung durchführen. Für Geschäftsführer Otto Dietrich Meisel und alle betroffenen Geschäftspartner bleibt nun abzuwarten, ob noch juristische Schritte ergriffen oder alternative Wege zur Schadensbegrenzung gesucht werden.