Start Justiz Insolvenzverfahren Amtsgericht Lörrach – Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sali Bau GmbH

Amtsgericht Lörrach – Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sali Bau GmbH

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derneuemann (CC0), Pixabay

Insolvenzgericht Aktenzeichen: 8 IN 56/24

Im Rahmen des Insolvenzverfahrens, das über das Vermögen der Sali Bau GmbH, ansässig in der Röttlerstraße 31, 79541 Lörrach, geführt wird, und vertreten durch die Geschäftsführer Bajram Sali und Valon Sali, wurde unter dem Aktenzeichen 8 IN 56/24 durch das Amtsgericht Freiburg ein wichtiger Beschluss erlassen.

Beschluss vom 20. August 2024

Zur Vermeidung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin wurde am 20. August 2024 um 10:30 Uhr angeordnet, dass sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin, untersagt werden, soweit sie nicht unbewegliches Vermögen betreffen. Bereits begonnene Maßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters:

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Michael Schneider, Humboldtstraße 2, 79098 Freiburg, bestellt. Herr Schneider ist telefonisch unter 0761 703900 und per Fax unter 0761 7039052 erreichbar. Verfügungen über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist mit der Aufgabe betraut, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten, ohne jedoch deren allgemeiner Vertreter zu sein. Er hat insbesondere zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).

Verfügungsbeschränkungen:

Die Schuldnerin darf über ihre Bankkonten und Außenstände nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über diese Vermögenswerte geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über, der ermächtigt ist, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.

Weiterhin wird der vorläufige Insolvenzverwalter ermächtigt, im Namen der Schuldnerin oder auf seinen eigenen Namen Sonderkonten gemäß den Urteilen des Bundesgerichtshofs zu eröffnen und darüber zu verfügen. Er ist zudem berechtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.

Alle Kreditinstitute, die Konten der Schuldnerin führen, sind verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber umfassend Auskunft zu erteilen.

Anweisungen an Drittschuldner:

Den Schuldnern der Sali Bau GmbH wird verboten, Zahlungen direkt an die Schuldnerin zu leisten. Sie sind aufgefordert, alle Leistungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Vollmachten und Befugnisse:

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin, einschließlich aller Nebenräume, zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle notwendigen Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der zukünftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse erforderlich sind.

Veröffentlichung und Speicherung:

Die Veröffentlichung dieses Beschlusses in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem wird für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle einer Eröffnung des Verfahrens erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens. Sollte das Verfahren nicht eröffnet werden, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Lörrach, Bahnhofstraße 4, 79539 Lörrach, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung des Beschlusses oder, falls diese nicht erfolgt, mit der Zustellung beziehungsweise mit der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).

Die Beschwerde muss schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts eingelegt werden. Sie kann auch bei der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden, wobei die Frist nur gewahrt ist, wenn das Protokoll rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht zwingend erforderlich.

Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt wird.

Zusätzliche Hinweise:

Gegen diesen Beschluss können sowohl die Schuldnerin als auch ihre Gläubiger die sofortige Beschwerde einlegen, insbesondere wenn die internationale Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 angefochten wird.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine Einreichung per E-Mail ist jedoch unzulässig. Nähere Informationen zur elektronischen Einreichung von Dokumenten finden Sie unter www.ejustice-bw.de.

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