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Staatsanwaltschaft Zwickau

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Staatsanwaltschaft Zwickau

Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Wertersatz (§ 459i StPO) und die Möglichkeiten der Entschädigung (§ 459k StPO)

R006 VRs 360 Js 24644/​19

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:

Mit Urteil des Amtsgerichts Zwickau vom 04.05.2022, Az: 19 Ls 360 Js 24644/​19, in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Zwickau vom 04.11.2022, Az: 3 Ns 360 Js 24644/​19, in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Zwickau vom 27.04.2023, Az: 4 NBs 360 Js 24644/​19, rechtskräftig seit 17.08.2023 in Verbindung mit dem Beschluss des Amtsgerichts Zwickau vom 03.05.2024, Az: 19 Ls 360 Js 24644/​19, rechtskräftig seit 20.06.2024 wurde gegen René Walther rechtskräftig eine Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) in Höhe von 15.967,90 € (allein haftend) und eine weitere Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) in Höhe von 11.682,36 € (gesamtschuldnerisch haftend mit Christin Tetenz) sowie aus dem Urteil des Amtsgerichts Zwickau vom 06.11.2019, Az: 20 Ds 360 Js 10432/​19, rechtskräftig seit 06.11.2019 eine Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) in Höhe von 188,14 € (gesamtschuldnerisch haftend mit Christin Tetenz) angeordnet.

Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen als Anspruchsinhaber aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen den Verurteilten zustehen.

Der Entscheidung liegen folgende Sachverhalte zugrunde:

A)
Die Verurteilten Walther und Tetenz boten von ihrer damaligen Wohnung aus über das Internet, dort speziell das Handelsportal „eBay-Kleinanzeigen“ verschiedene Geräte der Marke „Vorwerk“ Modell Thermomix TM 6 oder Thermomix TM 5 zum Kauf an, obwohl sie von vornherein beabsichtigten den Kaufpreis zu behalten und das vorgenannte Küchengerät nicht auszuliefern. Die Verurteilten verkauften das vorgenannte Gerät am 30.06.2019, 20.02.2019, 11.06.2019, 22.05.2019, 20.06.2019, 07.07.2019, 15.08.2019, 19.12.2019 und am 03.02.2020. Dabei wurde für das Gerät ein Kaufpreis zwischen 900,00 EUR und 1.100 EUR teilweise zuzüglich Versandkosten, vereinbart. Nachdem der vereinbarte Kaufpreis durch die Käufer auf das Konto der Verurteilten überwiesen wurde, erfolgte eine Auslieferung der Geräte durch die Verurteilten nicht, sodass den Käufern ein entsprechender Schaden entstand.

B)
Der Verurteilte Walther schloss über das Internetportal „Smartmobil.de“ am 11.12.2018 einen Mobilfunkvertrag unter Verwendung wahrheitswidriger Personendaten, um über seine Identität zu täuschen und entsprechend seiner vorgefassten Absicht die monatlichen Entgelte und den Kaufpreis des ihm übersandten Handys „Apple iPhone 32GB“ einzusparen. Es entstand ein entsprechender Schaden in Höhe des Kaufpreises des Telefons in Höhe von 499 EUR.

B)
Der Verurteilte Walther bot in immer gleicher Weise über das Handelsportal „eBay-Kleinanzeigen“ das Gerät der Marke „Vorwerk“ Modell Thermomix TM 6 zum Kauf an, obwohl er von vornherein beabsichtigte den Kaufpreis zu behalten und das vorgenannte Küchengerät nicht auszuliefern. Der Verurteilte verkaufte das vorgenannte Gerät am 30.12.2019, 24.01.2020, 17.04.2020, 20.12.2019, 17.11.2019, 30.06.2020, 04.03.2020. Dabei wurde für das Gerät ein Kaufpreis zwischen 900,00 EUR und 1.000 EUR teilweise zuzüglich Versandkosten, vereinbart. Nachdem der vereinbarte Kaufpreis durch die Käufer auf das Konto des Verurteilten überwiesen wurde, erfolgte eine Auslieferung der Geräte durch den Verurteilten nicht, sodass den Käufern ein entsprechender Schaden entstand.

C)
Der Verurteilte Walther bot über verschiedene Handelsplattformen wie „eBay“, „eBay-Kleinanzeigen“, „Facebook Marketplace“ und „Shpock“ verschiedene Geräte der Marke „Vorwerk“ Modell Thermomix TM 6 oder Thermomix TM 5 zum Kauf an, obwohl er von vornherein beabsichtigte den Kaufpreis zu behalten und das vorgenannte Küchengerät nicht auszuliefern. Der Verurteilte verkaufte das vorgenannte Gerät am 13.03.2020, 19.05.2020, 10.07.2020, 14.04.2020, 05.07.2020, 07.12.2020, 03.09.2020, 27.10.2020, 19.12.2020 und am 19.12.2020. Dabei wurde für das Gerät ein Kaufpreis zwischen 750,00 EUR und 1.050 EUR teilweise zuzüglich Versandkosten, vereinbart. Nachdem der vereinbarte Kaufpreis durch die Käufer auf das Konto des Verurteilten überwiesen wurde, erfolgte eine Auslieferung der Geräte durch den Verurteilten nicht, sodass den Käufern ein entsprechender Schaden entstand.

D)
Die Verurteilten Walther und Tetenz unterließen es, entgegen der Ihnen bekannten Verpflichtung, im Weiterbewilligungsantrag von Arbeitslosengeld II die zu erwartenden und später auch gezahlten Unterhaltszahlungen für das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind der Verurteilten Tetenz anzugeben. Aufgrund dessen wurden an die Verurteilten für den Zeitraum 01.09.2020 bis 30.11.2020 Zahlungen in Höhe von insgesamt 3.157,32 EUR geleistet, auf welche sie, wie sie wussten, keinen Anspruch hatten. Es entstand beim Leistungsträger entsprechender Schaden.

E)
Die Verurteilten Walther und Tetenz bestellten am 10.09.2018 im bewussten und gewolltem Zusammenwirken bei bonprix mehrere Kleidungsstücke unter Verwendung fehlerhafter Personendaten im Wert von 188,14 EUR, um so über ihre wahre Identität zu täuschen und die Ware ohne Bezahlung für sich behalten zu können. Der geschädigten Firma entstand so entsprechender Schaden in vorgenannter Höhe.

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Anspruchsinhabern konnten bislang Vermögenswerte gesichert werden.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Zwickau geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Zwickau melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungs-verfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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