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Staatsanwaltschaft Rostock

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Rostock

486FE UJs 2129/​22

Benachrichtigung über die vorläufige Sicherstellung von Vermögenswerten
gemäß § 111 l Abs. 4 StPO

Die Staatsanwaltschaft Rostock führt ein Ermittlungsverfahren gegen UNBEKANNT.

Folgender Sachverhalt liegt dem Verfahren zu Grunde:

Unbekannte Täter erstellten die Website „lehmann-versand.de“ und boten u. a. Kaffeemaschinen in dem Vorhaben an, von den Käufern den Kaufpreis zu kassieren, ohne die Ware zu liefern. Auf das Konto mit der IBAN DE98 1101 0101 5269 0578 38, BIC SOBKDEB2XXX bei der Solarisbank, deren Inhaber der Einziehungsbeteiligte T. B. ist, gingen diverse Zahlungen ein.

Der/​Die Beschuldigte/​n stehen im Verdacht, weitere Straftaten zum Nachteil anderer Verletzter begangen zu haben.

Diese Mitteilung erfolgt, um den aus der Straftat möglicherweise Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Rechte auf Rückgewähr geltend zu machen.

Um dem Beschuldigten das durch die Straftat(en) zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme folgender Vermögenswerte erwirkt:

8.975,51 Euro

Gemäß § 111l Abs. 1 und Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) benachrichtige ich Sie hiermit über die Vollziehung der Beschlagnahme.

Gleichzeitig werden Sie aufgefordert, alsbald nach Erhalt dieses Schreibens zu erklären, ob Sie die Herausgabe verlangen.

Bitte beachten Sie hierzu folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Wird eine bewegliche Sache beschlagnahmt und für die Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt, wird sie grundsätzlich an den letzten Gewahrsamsinhaber zurückgegeben. Davon abweichend wird sie an denjenigen herausgegeben, dem sie durch die Straftat entzogen wurde (Verletzter), wenn dieser bekannt ist. Steht der Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber oder den Verletzten der Anspruch eines Dritten entgegen, wird die Sache an den Dritten herausgegeben, wenn dieser bekannt ist. Eine Herausgabe erfolgt nur, wenn ihre Voraussetzungen offenkundig sind (§ 111n StPO).

Über die Herausgabe entscheidet im Ermittlungsverfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen das mit der Sache befasste Gericht (§ 111o StPO).

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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