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Staatsanwaltschaft Leipzig

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qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Leipzig

Strafvollstreckungsverfahren gegen Christian Graichen
Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

R016 VRs 656 Js 34322/​22

In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig, Az: R016 VRs 151 Js 63228/​19, gegen Christian Graichen, geboren am 06.07.1989, wegen Diebstahls ist durch Urteil des Amtsgerichts Borna vom 26.05.2020 nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen aus den von dem Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz für die Tatverletzten entstanden.

Am 14.09.2019 zwischen 12.25 Uhr und 13.15 Uhr drang der Verurteilte in den in der Böhlener Straße, Rötha abgestellten und verschlossenen PKW der Anita Gertrud Irene Walter auf unbekannte Weise ein. Aus dem Fahrzeug entwendete der Verurteilte die Lederhandtasche der Frau Walter. Der Wert des Diebesgutes betrug etwa 500,00 €.

Um 13.15 Uhr desselben Tages hob der Verurteilte mit der zuvor entwendeten EC-Karte der Frau Walter in der Filiale der Sparkasse in Böhlen vom Konto dieser einen Geldbetrag von 1.000,00 € ab.

Laut Angaben der Geschädigten Walter wurden von ihrer Versicherung 100,00 € für den Diebstahlschaden erstattet. Mit der Leistung der Versicherung an einen Geschädigten sind die Rückgewährungsansprüche eines Verletzten nicht erloschen, sondern nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die Versicherung übergegangen. Als Tatverletzter im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB gilt nunmehr zumindest in Höhe von 100,00 € der Versicherer.

Um dem Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 1.500,00 € gegen den Verurteilten angeordnet. Bei dem Verurteilten wurden bereits Vermögenswerte gesichert.

Die jeweils Verletzten können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig zu dem o. g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eventuell beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Es wird gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist. Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Leipzig, den 28.06.2024

 

gez. Swierczek, Rechtspflegerin

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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