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Insolvenzverfahren der D. Kloster – Architekten & Ingenieure GmbH: Vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt
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Insolvenzverfahren der D. Kloster – Architekten & Ingenieure GmbH: Vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt

geralt (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 36d IN 3344/24

Das Amtsgericht Charlottenburg hat im Insolvenzverfahren über den Antrag der D. Kloster – Architekten & Ingenieure GmbH, Lützowstraße 102, 10785 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführerin Nadia Kloster, Handelsregister Register-Nr.: HRB 119661, am 12.06.2024 folgenden Beschluss gefasst:

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird um 10:32 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung und Vollziehung von Arrest oder einstweiligen Verfügungen gegen die Schuldnerin werden untersagt, außer bei unbeweglichen Gegenständen; bereits begonnene Maßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Martin Herrmann, Fasanenstraße 77, 10623 Berlin, bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten. Er ist befugt, Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen, eingehende Gelder und Schecks entgegenzunehmen sowie ein Insolvenzsonderkonto zu führen.

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird untersagt, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Sie werden aufgefordert, unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin zu betreten, Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen und diese auf Verlangen herauszugeben. Er darf zudem Auskünfte bei Dritten, insbesondere bei Banken, Versicherungen und Behörden, einholen und Grundbücher einsehen.

Hinweis: Die Veröffentlichung in einem elektronischen Informationssystem bleibt mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung wird die Veröffentlichung spätestens sechs Monate nach Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens gelöscht.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen bei dem Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder deren Zustellung beziehungsweise der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 12.06.2024

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