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Pflegepauschbetrag

MemoryCatcher (CC0), Pixabay

Das sächsische Finanzgericht in Dresden hat kürzlich entschieden, dass mehrere Besuche bei einem pflegebedürftigen Angehörigen im Jahr keinen Anspruch auf einen Pflegepauschbetrag rechtfertigen. Diese Entscheidung wurde getroffen, da der pauschale Betrag von 1.100 Euro nur dann gewährt wird, wenn die tatsächliche Pflegeleistung mehr als zehn Prozent des Gesamtaufwands ausmacht. In dem vorliegenden Fall hatte ein Sohn seine Mutter fünfmal im Jahr im Betreuten Wohnen besucht und sich um sie gekümmert. Trotz dieser regelmäßigen Besuche verweigerte ihm das Finanzamt den Pflegepauschbetrag, da die Pflegeleistung nicht über das übliche Maß bei Familienbesuchen hinausging.

Die Entscheidung des Gerichts verdeutlicht, dass der Pflegepauschbetrag nicht einfach aufgrund von Besuchen gewährt wird, sondern dass eine tatsächliche Pflegeleistung nachgewiesen werden muss. Dies könnte Auswirkungen auf Familien haben, die ihre pflegebedürftigen Angehörigen unterstützen, insbesondere wenn die Pflege nicht als umfangreich genug angesehen wird, um den Pauschalbetrag zu rechtfertigen.

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