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Staatsanwaltschaft Dresden

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Dresden

R025 VRs 414 Js 31462/​13

Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Dresden, Az. 414 Js 31462/​13, wegen Geldwäsche u.a. gegen Anton Petrusevich, geb. am 23.08.1974

Gegen den o.g. wurde mit Urteil des Landgerichts Dresden vom 09.11.2020, rechtskräftig seit 12.05.2021, die Einziehung von Wertersatz gemäß § 73c StGB rechtskräftig angeordnet. Der Verurteilung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Der o.g. betrieb in den Jahren 2011 bis 2015 mit einem weiteren Verurteilten ein Online-Portal, über das anderen Personen ermöglicht wurde, Paysafe-Codes zu verwerten, welche aus Straftaten stammten.

Die Straftaten der anderweitig verfolgten waren folgende:

a)

Illegales Cardsharing zum Empfang von urheberrechtlich geschützten Sendeinhalten mittels Manipulations-Software (www.keytv.net). Die Bezahlung der Pay-TV-Angebote durch die Kunden Cardsharing-Portals erfolgte zum Großteil in Paysafe-Codes.

b)

Betrügerische Phishing-Anrufe bei Verkaufsstellen von Paysafe-Codes durch eine türkische Gruppierung. Opfer waren zumeist Tankstellen, denen ein Anruf von Paysafe vorgespiegelt wurde und die dazu gebracht wurden, am Telefon Paysafe-Codes an den Anrufer zu übermitteln.

c)

Gewinnversprechen gegenüber zumeist älteren Personen durch einen einschlägig bekannten türkischen Straftäter. Den Geschädigten wurde ein angeblicher Gewinn vorgespiegelt, zu dessen Auszahlung es aber erforderlich sei, dass sie selbst zunächst bestimmte Zahlungen leisten. Ein Teil dieser Zahlungen bestand in Paysafe-Codes.

d)

Illegales Sharing von urheberrechtlich geschützten ebooks. Ein Teil der von den Kunden gezahlten Entgelte für die Nutzung der ebooks bestand in Paysafe-Codes.

e)

Von Betreibern einer „Wechselstube“ eingespeiste Paysafe-Codes, die aus (ungeklärter) illegaler Quelle stammen. Die Paysafe-Codes wurden über das Panel des VU verwertet und anschließend dem „Kunden“ der „Wechselstube“ nach Abzug der Provision des VU und der Provision der „Wechselstuben“-Betreiber als Bitcoins gutgeschrieben.

f)

Gewerbsmäßige Erpressung durch Trojaner. Durch Schadsoftware wurden die Computer-Bildschirme der Opfer gesperrt. Um sie wieder zu entsperren, mussten die Opfer „Lösegeld“ zahlen, welches in Paysafe-Codes bestand.

Während des Ermittlungsverfahrens hat die Staatsanwaltschaft Dresden Vermögenswerte sichergestellt, um dem Täter die durch die Tat erlangten Vermögensvorteile wieder zu entziehen. Nunmehr ist über die Verteilung des Verwertungserlöses zu befinden. Über ihre diesbezüglich bestehenden Rechte und Möglichkeiten werden die potenziellen Geschädigten hiermit gemäß § 459i Abs. 2 Satz 2 StPO wie folgt in Kenntnis gesetzt:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft Dresden kostenlos und formfrei anmelden, § 459k Abs. 1 StPO. Bitte setzen Sie sich hierzu mit der Staatsanwaltschaft Dresden, Lothringer Straße 1, 01069 Dresden unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich in Verbindung.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten – welche Ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft Dresden anmelden – ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, §459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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