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§ 5 der Corona-Landesverordnung M-V (Reisen nach Mecklenburg-Vorpommern) verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG

qimono (CC0), Pixabay

Das Oberverwaltungsgericht in Greifswald hat in seinem Beschluss vom heutigen Tag ausgeführt, dass § 5 Corona-LVO M-V gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, den vorläufigen Rechtsschutzantrag des Antragstellers im Ergebnis jedoch abgelehnt (1 KM 272/21 OVG).

Mit seinem vorläufigen Rechtsschutzantrag hat der Antragsteller, der außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern seinen Hauptwohnsitz und in Mecklenburg-Vorpommern einen Nebenwohnsitz hat, geltend gemacht, die angegriffene Vorschrift in der Corona-LVO M-V sei weder erforderlich noch verhältnismäßig und greife unverhältnismäßig in Art. 14 und Art. 11 GG ein. Dies gelte insbesondere für vollständig geimpfte Personen, die nach Aussage des Robert Koch-Instituts bei der Epidemiologie der Erkrankung keine wesentliche Rolle mehr spielen würden.

Das Gericht hat in seinem Beschluss ausgeführt, dass § 5 Corona-LVO M-V gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Von dem bestehenden Einreiseverbot und Ausreisegebot des § 5 Corona-LVO M-V würden sowohl die Gruppe der vollständig Geimpften wie auch die Gruppe der nicht geimpften Personen erfasst und damit gleichbehandelt. Dies stelle sich aufgrund des Umstandes, dass vollständig Geimpfte bei der Epidemiologie keine wesentliche Rolle mehr spielen würden, als willkürlich dar. Es liege kein sachlicher Grund mehr vor, vollständig geimpfte Personen im Sinne der vom Robert Koch-Institut gemachten Vorgaben bzw. nach Maßgabe von § 1 b Abs. 2 Corona-LVO M-V vom 29. April 2021 bei der Einreise zu ihrer Zweitwohnung wie nichtgeimpfte Personen zu behandeln. Ob und inwieweit auch in Ansehung von anderen Gruppen ein Gleichheitsverstoß vorliegen könnte (z.B. Genesene), werde der Verordnungsgeber bei einer Anpassung der Corona-LVO M-V zu prüfen haben.

Trotz des vorliegenden Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG sei der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Ansicht des Gerichts nicht dringend geboten. Bei dieser Entscheidung sei maßgeblich, dass die Einreise für geimpfte und nicht geimpfte Personen unbeschränkt aus dem gesamten Bundesgebiet möglich wäre, wenn die angegriffene Regelung des § 5 Corona-LVO außer Vollzug gesetzt würde. Dies würde letztlich zu einer Steigerung der Risiko– und Gefährdungslage für die Gesundheit, Leib und Leben einer unüberschaubaren Vielzahl von Menschen führen. Ein weiterer wichtiger Grund sei darin zu sehen, die laufende Impfkampagne nicht zu gefährden. Letztlich werde mit einer vorläufigen Außervollzugsetzung der angegriffenen Norm ein wesentliches Element der komplexen Pandemiebekämpfung des Antragsgegners in einem stark touristisch geprägten und frequentierten Land erheblich gestört.

Das Gericht hat in seinem Beschluss abschließend darauf hingewiesen, dass der Verordnungsgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet sei, dem festgestellten Rechtsverstoß durch eine Neuregelung schnellstmögliche Rechnung zu tragen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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